Sahih Muslim — Hadith #11386

Hadith #11386
حَدَّثَنَا ابْنُ أَبِي عُمَرَ، حَدَّثَنَا هِشَامُ بْنُ سُلَيْمَانَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، أَخْبَرَنِي هِشَامٌ، الْقُرْدُوسِيُّ عَنِ ابْنِ سِيرِينَ، قَالَ سَمِعْتُ أَبَا هُرَيْرَةَ، يَقُولُ إِنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ ‏ "‏ لاَ تَلَقَّوُا الْجَلَبَ ‏.‏ فَمَنْ تَلَقَّاهُ فَاشْتَرَى مِنْهُ فَإِذَا أَتَى سَيِّدُهُ السُّوقَ فَهُوَ بِالْخِيَارِ‏"‏ ‏.‏
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Trefft den Händler nicht auf dem Weg und geht kein Geschäft mit ihm ein. Und wer ihn trifft und von ihm kauft (und falls dies geschieht, seht zu), dass der Eigentümer der Ware, wenn er auf den Markt kommt (und feststellt, dass ihm ein geringerer Preis gezahlt wurde), die Möglichkeit hat, (das Geschäft für nichtig zu erklären).“
Quelle
Sahih Muslim # 21/3823
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 21: Freilassung
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