Sahih Muslim — Hadith #11755

Hadith #11755
حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ رَافِعٍ، حَدَّثَنَا ابْنُ أَبِي فُدَيْكٍ، عَنِ ابْنِ أَبِي ذِئْبٍ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، عَنْ أَبِي سَلَمَةَ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ، عَنْ جَابِرٍ، - وَهُوَ ابْنُ عَبْدِ اللَّهِ - أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَضَى فِيمَنْ أُعْمِرَ عُمْرَى لَهُ وَلِعَقِبِهِ فَهِيَ لَهُ بَتْلَةً لاَ يَجُوزُ لِلْمُعْطِي فِيهَا شَرْطٌ وَلاَ ثُنْيَا ‏.‏ قَالَ أَبُو سَلَمَةَ لأَنَّهُ أَعْطَى عَطَاءً وَقَعَتْ فِيهِ الْمَوَارِيثُ فَقَطَعَتِ الْمَوَارِيثُ شَرْطَهُ ‏.‏
Jabir ibn Abdullah (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) befahl, dass jeder, dem ein lebenslanges Erbgut zugesprochen wird, zusammen mit seinen Nachkommen das Recht hat, das zugesprochene Vermögen zu nutzen, solange er lebt, und dass auch seine Nachfolger dieses Vorrecht genießen. Dieses Vermögen geht in ihr Erbrecht über. Der Stifter kann (nach der Verabschiedung der Umra) keine Bedingungen mehr stellen oder Ausnahmen machen. Abu Salama sagte: „Denn er hat ein Erbgut zugesprochen, und als solches wird es zum Erbrecht. Das Erbrecht hebt seine Bedingung auf.“
Quelle
Sahih Muslim # 24/4192
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 24: Erbschaft
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Themen: #Charity #Mother

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