Sahih Muslim — Hadith #11021
Hadith #11021
وَحَدَّثَنِي عَمْرٌو النَّاقِدُ، وَزُهَيْرُ بْنُ حَرْبٍ، وَابْنُ أَبِي عُمَرَ، قَالَ زُهَيْرٌ حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، بْنُ عُيَيْنَةَ عَنِ الزُّهْرِيِّ، عَنْ سَعِيدٍ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ النَّبِيَّ صلى الله عليه وسلم نَهَى أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ أَوْ يَتَنَاجَشُوا أَوْ يَخْطُبَ الرَّجُلُ عَلَى خِطْبَةِ أَخِيهِ أَوْ يَبِيعَ عَلَى بَيْعِ أَخِيهِ وَلاَ تَسْأَلِ الْمَرْأَةُ طَلاَقَ أُخْتِهَا لِتَكْتَفِئَ مَا فِي إِنَائِهَا أَوْ مَا فِي صَحْفَتِهَا . زَادَ عَمْرٌو فِي رِوَايَتِهِ وَلاَ يَسُمِ الرَّجُلُ عَلَى سَوْمِ أَخِيهِ .
Abu Huraira (Allahs Wohlgefallen sei mit ihm) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) es einem Stadtbewohner verboten habe, die Waren eines Dorfbewohners zu verkaufen oder ihn bei einem Verkauf zu überbieten (um einen anderen in eine Falle zu locken), oder einen Heiratsantrag zu machen, wenn der Bruder bereits einen solchen Antrag gemacht hat, oder ein Geschäft abzuschließen, wenn der Bruder bereits daran beteiligt war; und einer Frau, die die Scheidung von ihrer Schwester verlangt, um sie ihres Eigentums zu berauben. 'Amr fügte hinzu: „Man soll nicht gegen den Willen seines Bruders kaufen.“
Quelle
Sahih Muslim # 16/3458
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 16: Pilgerfahrt