Sahih Muslim — Hadith #11378

Hadith #11378
حَدَّثَنَا يَحْيَى بْنُ يَحْيَى، قَالَ قَرَأْتُ عَلَى مَالِكٍ عَنْ أَبِي الزِّنَادِ، عَنِ الأَعْرَجِ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ ‏ "‏ لاَ يُتَلَقَّى الرُّكْبَانُ لِبَيْعٍ وَلاَ يَبِعْ بَعْضُكُمْ عَلَى بَيْعِ بَعْضٍ وَلاَ تَنَاجَشُوا وَلاَ يَبِعْ حَاضِرٌ لِبَادٍ وَلاَ تُصَرُّوا الإِبِلَ وَالْغَنَمَ فَمَنِ ابْتَاعَهَا بَعْدَ ذَلِكَ فَهُوَ بِخَيْرِ النَّظَرَيْنِ بَعْدَ أَنْ يَحْلُبَهَا فَإِنْ رَضِيَهَا أَمْسَكَهَا وَإِنْ سَخِطَهَا رَدَّهَا وَصَاعًا مِنْ تَمْرٍ ‏"‏ ‏.‏
Abu Huraira berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) sagte: „Geht nicht hinaus, um Reitern entgegenzutreten und mit ihnen Geschäfte zu machen; keiner von euch darf gegen einen anderen kaufen, noch einander überbieten; ein Stadtbewohner darf nicht für einen Mann aus der Wüste verkaufen, und bindet keine Euter von Kühen und Schafen an. Wer sie kauft, nachdem dies geschehen ist, hat zwei Möglichkeiten: Nachdem er sie gemolken hat, kann er sie behalten, wenn er mit ihnen zufrieden ist, oder er kann sie zusammen mit einer Portion Datteln zurückgeben, wenn er mit ihnen unzufrieden ist.“
Quelle
Sahih Muslim # 21/3815
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 21: Freilassung
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