Sahih Muslim — Hadith #11691
Hadith #11691
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، وَمُحَمَّدُ بْنُ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ نُمَيْرٍ، وَإِسْحَاقُ بْنُ إِبْرَاهِيمَ، - وَاللَّفْظُ لاِبْنِ نُمَيْرٍ - قَالَ إِسْحَاقُ أَخْبَرَنَا وَقَالَ الآخَرَانِ، حَدَّثَنَا عَبْدُ اللَّهِ بْنُ إِدْرِيسَ، حَدَّثَنَا ابْنُ جُرَيْجٍ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم بِالشُّفْعَةِ فِي كُلِّ شِرْكَةٍ لَمْ تُقْسَمْ رَبْعَةٍ أَوْ حَائِطٍ . لاَ يَحِلُّ لَهُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ شَاءَ أَخَذَ وَإِنْ شَاءَ تَرَكَ فَإِذَا بَاعَ وَلَمْ يُؤْذِنْهُ فَهْوَ أَحَقُّ بِهِ .
Jabir bin 'Abdullah (Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen) sagte, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) bei jedem gemeinschaftlichen und nicht geteilten Eigentum – sei es ein Haus oder ein Garten – ein Vorkaufsrecht festlegte. Es ist dem einen Partner nicht erlaubt, dieses zu verkaufen, bevor der andere Partner seine Zustimmung erteilt hat. Er (der Partner) ist berechtigt, es nach Belieben zu erwerben und es nach Belieben aufzugeben. Und wenn er (der eine Partner) es ohne die Zustimmung des anderen verkauft, hat er das vorrangige Recht darauf.
Quelle
Sahih Muslim # 22/4128
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 22: Verkauf
Themen:
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