Sahih Muslim — Hadith #11692
Hadith #11692
وَحَدَّثَنِي أَبُو الطَّاهِرِ، أَخْبَرَنَا ابْنُ وَهْبٍ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، أَنَّ أَبَا الزُّبَيْرِ، أَخْبَرَهُ أَنَّهُ، سَمِعَ جَابِرَ بْنَ عَبْدِ اللَّهِ، يَقُولُ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم " الشُّفْعَةُ فِي كُلِّ شِرْكٍ فِي أَرْضٍ أَوْ رَبْعٍ أَوْ حَائِطٍ لاَ يَصْلُحُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يَعْرِضَ عَلَى شَرِيكِهِ فَيَأْخُذَ أَوْ يَدَعَ فَإِنْ أَبَى فَشَرِيكُهُ أَحَقُّ بِهِ حَتَّى يُؤْذِنَهُ " .
Jabir ibn Abdullah (Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) sagte: „Es besteht ein Vorkaufsrecht an allem, was geteilt wird, sei es Land, ein Haus oder ein Garten. Es ist nicht zulässig, es zu verkaufen, bevor derjenige seinen Partner informiert hat; er kann es dann erwerben oder darauf verzichten. Tut er dies nicht, so hat sein Partner das größte Recht darauf, bis er ihm die Erlaubnis dazu gibt.“
Quelle
Sahih Muslim # 22/4129
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 22: Verkauf