Sahih Muslim — Hadith #11303
Hadith #11303
وَحَدَّثَنَا حَسَنُ بْنُ الرَّبِيعِ، حَدَّثَنَا ابْنُ إِدْرِيسَ، عَنْ هِشَامٍ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ " لاَ تُحِدُّ امْرَأَةٌ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا وَلاَ تَلْبَسُ ثَوْبًا مَصْبُوغًا إِلاَّ ثَوْبَ عَصْبٍ وَلاَ تَكْتَحِلُ وَلاَ تَمَسُّ طِيبًا إِلاَّ إِذَا طَهُرَتْ نُبْذَةً مِنْ قُسْطٍ أَوْ أَظْفَارٍ " .
Umm Atiyya (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) gesagt hatte: Eine Frau darf für den Verstorbenen nicht länger als drei Tage trauern, außer im Falle ihres Ehemannes für vier Monate und zehn Tage. Sie darf kein gefärbtes Kleidungsstück tragen, außer solches aus gefärbtem Garn, kein Augenöl auftragen und kein Parfüm berühren, außer ein wenig Parfüm oder Weihrauch, nachdem sie sich nach ihren Gebeten rituell gereinigt hat.
Quelle
Sahih Muslim # 18/3740
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 18: Stillen