Sahih Muslim — Hadith #11305

Hadith #11305
وَحَدَّثَنِي أَبُو الرَّبِيعِ الزَّهْرَانِيُّ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، حَدَّثَنَا أَيُّوبُ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، قَالَتْ كُنَّا نُنْهَى أَنْ نُحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا وَلاَ نَكْتَحِلُ وَلاَ نَتَطَيَّبُ وَلاَ نَلْبَسُ ثَوْبًا مَصْبُوغًا وَقَدْ رُخِّصَ لِلْمَرْأَةِ فِي طُهْرِهَا إِذَا اغْتَسَلَتْ إِحْدَانَا مِنْ مَحِيضِهَا فِي نُبْذَةٍ مِنْ قُسْطٍ وَأَظْفَارٍ ‏.‏
Umm 'Atiyya (Allahs Wohlgefallen sei mit ihr) sagte: Uns wurde verboten, länger als drei Tage für die Verstorbenen zu trauern, außer im Falle des Ehemannes (wo es erlaubt ist), nämlich vier Monate und zehn Tage. Während dieser Zeit sollten wir weder Kajal verwenden noch Parfüm berühren oder gefärbte Kleidung tragen. Einer Frau wurde jedoch die Erlaubnis erteilt, etwas Weihrauch oder Duft zu verwenden, wenn eine von uns von ihren rituellen Riten gereinigt war.
Quelle
Sahih Muslim # 18/3742
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 18: Stillen
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