Sahih Muslim — Hadith #11353

Hadith #11353
وَحَدَّثَنِي مُحَمَّدُ بْنُ رَافِعٍ، حَدَّثَنَا عَبْدُ الرَّزَّاقِ، أَخْبَرَنَا ابْنُ جُرَيْجٍ، أَخْبَرَنِي أَبُو الزُّبَيْرِ، أَنَّهُ سَمِعَ جَابِرَ بْنَ عَبْدِ اللَّهِ، يَقُولُ كَتَبَ النَّبِيُّ صلى الله عليه وسلم عَلَى كُلِّ بَطْنٍ عُقُولَهُ ثُمَّ كَتَبَ ‏ "‏ أَنَّهُ لاَ يَحِلُّ لِمُسْلِمٍ أَنْ يَتَوَالَى مَوْلَى رَجُلٍ مُسْلِمٍ بِغَيْرِ إِذْنِهِ ‏"‏ ‏.‏ ثُمَّ أُخْبِرْتُ أَنَّهُ لَعَنَ فِي صَحِيفَتِهِ مَنْ فَعَلَ ذَلِكَ ‏.‏
Jabir ibn Abdullah (Allahs Wohlgefallen sei mit ihnen) berichtete, dass der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) die Zahlung des Blutgeldes für jeden Stamm zur Pflicht machte. Er stellte außerdem klar, dass es einem Muslim nicht erlaubt ist, sich ohne die Erlaubnis eines anderen Muslims zum Verbündeten eines von diesem freigelassenen Sklaven zu machen. Der Überlieferer fügte hinzu: „Mir wurde berichtet, dass er (der Heilige Prophet) denjenigen verfluchte, der dies tat, und dass dies in seiner Sahifa (einer Sammlung von Heiligen Schriften) festgehalten wurde.“
Quelle
Sahih Muslim # 20/3790
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 20: Fluch
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