Sahih Muslim — Hadith #11337
Hadith #11337
وَحَدَّثَنَاهُ عَلِيُّ بْنُ خَشْرَمٍ، أَخْبَرَنَا عِيسَى، - يَعْنِي ابْنَ يُونُسَ - عَنْ سَعِيدِ بْنِ، أَبِي عَرُوبَةَ بِهَذَا الإِسْنَادِ وَزَادَ " إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ مَالٌ قُوِّمَ عَلَيْهِ الْعَبْدُ قِيمَةَ عَدْلٍ ثُمَّ يُسْتَسْعَى فِي نَصِيبِ الَّذِي لَمْ يُعْتِقْ غَيْرَ مَشْقُوقٍ عَلَيْهِ " .
Dieser Hadith wurde von Sa'id b. Abu 'Aruba mit derselben Überlieferungskette, aber mit folgendem Zusatz, überliefert: „Wenn er (einer der Miteigentümer, der den Sklaven freilässt) nicht (genügend) Geld hat (um die Freiheit für die andere Hälfte zu sichern), sollte ein angemessener Preis für den Sklaven festgelegt werden, und er muss arbeiten, um seine Freiheit zu bezahlen, darf aber nicht überlastet werden.“
Quelle
Sahih Muslim # 20/3774
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 20: Fluch