Vorkaufsrecht
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01
Muwatta von Imam Malik # 35/1395
حَدَّثَنَا يَحْيَى، عَنْ مَالِكٍ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، وَعَنْ أَبِي سَلَمَةَ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ عَوْفٍ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَضَى بِالشُّفْعَةِ فِيمَا لَمْ يُقْسَمْ بَيْنَ الشُّرَكَاءِ فَإِذَا وَقَعَتِ الْحُدُودُ بَيْنَهُمْ فَلاَ شُفْعَةَ فِيهِ .
Yahya erzählte mir von Malik, von Ibn Shihab, von Said ibn al-Musayyab und von Abu Salama ibn Abd ar-Rahman ibn Awf, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden gewähren, für Partner das Vorkaufsrecht an Eigentum verfügte, das nicht aufgeteilt worden war. Als die Grenzen zwischen ihnen festgelegt waren, gab es kein Vorkaufsrecht
02
Muwatta von Imam Malik # 35/1396
قَالَ مَالِكٌ إِنَّهُ بَلَغَهُ أَنَّ سَعِيدَ بْنَ الْمُسَيَّبِ سُئِلَ عَنِ الشُّفْعَةِ هَلْ فِيهَا مِنْ سُنَّةٍ فَقَالَ نَعَمْ الشُّفْعَةُ فِي الدُّورِ وَالأَرَضِينَ وَلاَ تَكُونُ إِلاَّ بَيْنَ الشُّرَكَاءِ .
Malik sagte: „Das ist die Sunna, über die es unter uns keinen Streit gibt.“ Malik sagte, er habe gehört, dass Said ibn al-Musayyab auf die Frage nach der Vorkaufsrecht und ob darin eine Sunna enthalten sei, sagte: „Ja. Vorkaufsrecht gilt für Häuser und Grundstücke und nur zwischen Partnern.“
03
Muwatta von Imam Malik # 35/1397
وَحَدَّثَنِي مَالِكٌ، أَنَّهُ بَلَغَهُ عَنْ سُلَيْمَانَ بْنِ يَسَارٍ، مِثْلُ ذَلِكَ . قَالَ مَالِكٌ فِي رَجُلٍ اشْتَرَى شِقْصًا مَعَ قَوْمٍ فِي أَرْضٍ بِحَيَوَانٍ عَبْدٍ أَوْ وَلِيدَةٍ أَوْ مَا أَشْبَهَ ذَلِكَ مِنَ الْعُرُوضِ فَجَاءَ الشَّرِيكُ يَأْخُذُ بِشُفْعَتِهِ بَعْدَ ذَلِكَ فَوَجَدَ الْعَبْدَ أَوِ الْوَلِيدَةَ قَدْ هَلَكَا وَلَمْ يَعْلَمْ أَحَدٌ قَدْرَ قِيمَتِهِمَا فَيَقُولُ الْمُشْتَرِي قِيمَةُ الْعَبْدِ أَوِ الْوَلِيدَةِ مِائَةُ دِينَارٍ وَيَقُولُ صَاحِبُ الشُّفْعَةِ الشَّرِيكُ بَلْ قِيمَتُهُمَا خَمْسُونَ دِينَارًا . قَالَ مَالِكٌ يَحْلِفُ الْمُشْتَرِي أَنَّ قِيمَةَ مَا اشْتَرَى بِهِ مِائَةُ دِينَارٍ ثُمَّ إِنْ شَاءَ أَنْ يَأْخُذَ صَاحِبُ الشُّفْعَةِ أَخَذَ أَوْ يَتْرُكَ إِلاَّ أَنْ يَأْتِيَ الشَّفِيعُ بِبَيِّنَةٍ أَنَّ قِيمَةَ الْعَبْدِ أَوِ الْوَلِيدَةِ دُونَ مَا قَالَ الْمُشْتَرِي . قَالَ مَالِكٌ مَنْ وَهَبَ شِقْصًا فِي دَارٍ أَوْ أَرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ فَأَثَابَهُ الْمَوْهُوبُ لَهُ بِهَا نَقْدًا أَوْ عَرْضًا فَإِنَّ الشُّرَكَاءَ يَأْخُذُونَهَا بِالشُّفْعَةِ إِنْ شَاءُوا وَيَدْفَعُونَ إِلَى الْمَوْهُوبِ لَهُ قِيمَةَ مَثُوبَتِهِ دَنَانِيرَ أَوْ دَرَاهِمَ . قَالَ مَالِكٌ مَنْ وَهَبَ هِبَةً فِي دَارٍ أَوْ أَرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ فَلَمْ يُثَبْ مِنْهَا وَلَمْ يَطْلُبْهَا فَأَرَادَ شَرِيكُهُ أَنْ يَأْخُذَهَا بِقِيمَتِهَا فَلَيْسَ ذَلِكَ لَهُ مَا لَمْ يُثَبْ عَلَيْهَا فَإِنْ أُثِيبَ فَهُوَ لِلشَّفِيعِ بِقِيمَةِ الثَّوَابِ . قَالَ مَالِكٌ فِي رَجُلٍ اشْتَرَى شِقْصًا فِي أَرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ بِثَمَنٍ إِلَى أَجَلٍ فَأَرَادَ الشَّرِيكُ أَنْ يَأْخُذَهَا بِالشُّفْعَةِ . قَالَ مَالِكٌ إِنْ كَانَ مَلِيًّا فَلَهُ الشُّفْعَةُ بِذَلِكَ الثَّمَنِ إِلَى ذَلِكَ الأَجَلِ وَإِنْ كَانَ مَخُوفًا أَنْ لاَ يُؤَدِّيَ الثَّمَنَ إِلَى ذَلِكَ الأَجَلِ فَإِذَا جَاءَهُمْ بِحَمِيلٍ مَلِيٍّ ثِقَةٍ مِثْلِ الَّذِي اشْتَرَى مِنْهُ الشِّقْصَ فِي الأَرْضِ الْمُشْتَرَكَةِ فَذَلِكَ لَهُ . قَالَ مَالِكٌ لاَ تَقْطَعُ شُفْعَةَ الْغَائِبِ غَيْبَتُهُ وَإِنْ طَالَتْ غَيْبَتُهُ وَلَيْسَ لِذَلِكَ عِنْدَنَا حَدٌّ تُقْطَعُ إِلَيْهِ الشُّفْعَةُ . قَالَ مَالِكٌ فِي الرَّجُلِ يُوَرِّثُ الأَرْضَ نَفَرًا مِنْ وَلَدِهِ ثُمَّ يُولَدُ لأَحَدِ النَّفَرِ ثُمَّ يَهْلِكُ الأَبُ فَيَبِيعُ أَحَدُ وَلَدِ الْمَيِّتِ حَقَّهُ فِي تِلْكَ الأَرْضِ فَإِنَّ أَخَا الْبَائِعِ أَحَقُّ بِشُفْعَتِهِ مِنْ عُمُومَتِهِ شُرَكَاءِ أَبِيهِ . قَالَ مَالِكٌ وَهَذَا الأَمْرُ عِنْدَنَا . قَالَ مَالِكٌ الشُّفْعَةُ بَيْنَ الشُّرَكَاءِ عَلَى قَدْرِ حِصَصِهِمْ يَأْخُذُ كُلُّ إِنْسَانٍ مِنْهُمْ بِقَدْرِ نَصِيبِهِ إِنْ كَانَ قَلِيلاً فَقَلِيلاً وَإِنْ كَانَ كَثِيرًا فَبِقَدْرِهِ وَذَلِكَ إِنْ تَشَاحُّوا فِيهَا . قَالَ مَالِكٌ فَأَمَّا أَنْ يَشْتَرِيَ رَجُلٌ مِنْ رَجُلٍ مِنْ شُرَكَائِهِ حَقَّهُ فَيَقُولُ أَحَدُ الشُّرَكَاءِ أَنَا آخُذُ مِنَ الشُّفْعَةِ بِقَدْرِ حِصَّتِي . وَيَقُولُ الْمُشْتَرِي إِنْ شِئْتَ أَنْ تَأْخُذَ الشُّفْعَةَ كُلَّهَا أَسْلَمْتُهَا إِلَيْكَ وَإِنْ شِئْتَ أَنْ تَدَعَ فَدَعْ فَإِنَّ الْمُشْتَرِيَ إِذَا خَيَّرَهُ فِي هَذَا وَأَسْلَمَهُ إِلَيْهِ فَلَيْسَ لِلشَّفِيعِ إِلاَّ أَنْ يَأْخُذَ الشُّفْعَةَ كُلَّهَا أَوْ يُسْلِمَهَا إِلَيْهِ فَإِنْ أَخَذَهَا فَهُوَ أَحَقُّ بِهَا وَإِلاَّ فَلاَ شَىْءَ لَهُ . قَالَ مَالِكٌ فِي الرَّجُلِ يَشْتَرِي الأَرْضَ فَيَعْمُرُهَا بِالأَصْلِ يَضَعُهُ فِيهَا أَوِ الْبِئْرِ يَحْفِرُهَا ثُمَّ يَأْتِي رَجُلٌ فَيُدْرِكُ فِيهَا حَقًّا فَيُرِيدُ أَنْ يَأْخُذَهَا بِالشُّفْعَةِ إِنَّهُ لاَ شُفْعَةَ لَهُ فِيهَا إِلاَّ أَنْ يُعْطِيَهُ قِيمَةَ مَا عَمَرَ فَإِنْ أَعْطَاهُ قِيمَةَ مَا عَمَرَ كَانَ أَحَقَّ بِالشُّفْعَةِ وَإِلاَّ فَلاَ حَقَّ لَهُ فِيهَا . قَالَ مَالِكٌ مَنْ بَاعَ حِصَّتَهُ مِنْ أَرْضٍ أَوْ دَارٍ مُشْتَرَكَةٍ فَلَمَّا عَلِمَ أَنَّ صَاحِبَ الشُّفْعَةِ يَأْخُذُ بِالشُّفْعَةِ اسْتَقَالَ الْمُشْتَرِي فَأَقَالَهُ . قَالَ لَيْسَ ذَلِكَ لَهُ وَالشَّفِيعُ أَحَقُّ بِهَا بِالثَّمَنِ الَّذِي كَانَ بَاعَهَا بِهِ . قَالَ مَالِكٌ مَنِ اشْتَرَى شِقْصًا فِي دَارٍ أَوْ أَرْضٍ وَحَيَوَانًا وَعُرُوضًا فِي صَفْقَةٍ وَاحِدَةٍ فَطَلَبَ الشَّفِيعُ شُفْعَتَهُ فِي الدَّارِ أَوِ الأَرْضِ فَقَالَ الْمُشْتَرِي خُذْ مَا اشْتَرَيْتُ جَمِيعًا فَإِنِّي إِنَّمَا اشْتَرَيْتُهُ جَمِيعًا . قَالَ مَالِكٌ بَلْ يَأْخُذُ الشَّفِيعُ شُفْعَتَهُ فِي الدَّارِ أَوِ الأَرْضِ بِحِصَّتِهَا مِنْ ذَلِكَ الثَّمَنِ يُقَامُ كُلُّ شَىْءٍ اشْتَرَاهُ مِنْ ذَلِكَ عَلَى حِدَتِهِ عَلَى الثَّمَنِ الَّذِي اشْتَرَاهُ بِهِ ثُمَّ يَأْخُذُ الشَّفِيعُ شُفْعَتَهُ بِالَّذِي يُصِيبُهَا مِنَ الْقِيمَةِ مِنْ رَأْسِ الثَّمَنِ وَلاَ يَأْخُذُ مِنَ الْحَيَوَانِ وَالْعُرُوضِ شَيْئًا إِلاَّ أَنْ يَشَاءَ ذَلِكَ . قَالَ مَالِكٌ وَمَنْ بَاعَ شِقْصًا مِنْ أَرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ فَسَلَّمَ بَعْضُ مَنْ لَهُ فِيهَا الشُّفْعَةُ لِلْبَائِعِ وَأَبَى بَعْضُهُمْ إِلاَّ أَنْ يَأْخُذَ بِشُفْعَتِهِ إِنَّ مَنْ أَبَى أَنْ يُسَلِّمَ يَأْخُذُ بِالشُّفْعَةِ كُلِّهَا وَلَيْسَ لَهُ أَنْ يَأْخُذَ بِقَدْرِ حَقِّهِ وَيَتْرُكَ مَا بَقِيَ . قَالَ مَالِكٌ فِي نَفَرٍ شُرَكَاءَ فِي دَارٍ وَاحِدَةٍ فَبَاعَ أَحَدُهُمْ حِصَّتَهُ وَشُرَكَاؤُهُ غُيَّبٌ كُلُّهُمْ إِلاَّ رَجُلاً فَعُرِضَ عَلَى الْحَاضِرِ أَنْ يَأْخُذَ بِالشُّفْعَةِ أَوْ يَتْرُكَ . فَقَالَ أَنَا آخُذُ بِحِصَّتِي وَأَتْرُكُ حِصَصَ شُرَكَائِي حَتَّى يَقْدَمُوا فَإِنْ أَخَذُوا فَذَلِكَ وَإِنْ تَرَكُوا أَخَذْتُ جَمِيعَ الشُّفْعَةِ . قَالَ مَالِكٌ لَيْسَ لَهُ إِلاَّ أَنْ يَأْخُذَ ذَلِكَ كُلَّهُ أَوْ يَتْرُكَ فَإِنْ جَاءَ شُرَكَاؤُهُ أَخَذُوا مِنْهُ أَوْ تَرَكُوا إِنْ شَاءُوا فَإِذَا عُرِضَ هَذَا عَلَيْهِ فَلَمْ يَقْبَلْهُ فَلاَ أَرَى لَهُ شُفْعَةً .
Malik erzählte mir, dass er Ähnliches von Sulayman ibn Yasar gehört habe. Malik sprach von einem Mann, der einen der Teilhaber eines Gemeinschaftseigentums auskaufte, indem er den Mann mit einem Tier, einem Sklaven, einer Sklavin oder etwas Ähnlichem in Form von Waren bezahlte. Dann beschloss ein anderer Partner, sein Vorkaufsrecht auszuüben, und stellte fest, dass die Sklavin oder das Sklavenmädchen gestorben war und niemand wusste, welchen Wert sie gehabt hatte. Der Käufer behauptete: „Der Wert der Sklavin oder Sklavin betrug 100 Dinar.“ Der Partner mit Vorkaufsrecht behauptete: „Der Wert betrug 50 Dinar.“ Malik sagte: „Der Käufer leistet einen Eid, dass der Wert dessen, was er bezahlt hat, 100 Dinar betrug. Dann kann derjenige, der das Vorkaufsrecht hat, ihn entschädigen oder darauf verzichten, es sei denn, er kann einen eindeutigen Beweis dafür vorlegen, dass der Wert der Sklavin oder Sklavin geringer ist als der Wert, den der Käufer angegeben hat. Wenn jemand seinen Teil eines gemeinsamen Hauses oder Grundstücks verschenkt und der Empfänger ihn in Bargeld oder mit Waren zurückzahlt, können die Partner ihn durch Vorkauf nehmen, wenn sie dies wünschen Wenn jemand seinen Anteil an einem gemeinsamen Haus oder Grundstück schenkt und keine Gegenleistung dafür annimmt und ein Partner ihn für seinen Wert annehmen möchte, kann er dies nicht tun, solange der ursprüngliche Partner keine Gegenleistung dafür erhalten hat, kann der Vorkaufsberechtigte diese zum Preis der Gegenleistung erhalten. Malik erzählte von einem Mann, der sich gegen einen Kreditpreis in ein gemeinsames Grundstück einkaufte und einer der Partner es per Vorkaufsrecht besitzen wollte. Malik sagte: „Wenn es wahrscheinlich erscheint, dass der Partner die Bedingungen erfüllen kann, hat er dafür ein Vorkaufsrecht.“ Kreditbedingungen. Wenn zu befürchten ist, dass er die Bedingungen nicht erfüllen kann, er aber einen wohlhabenden und zuverlässigen Bürgen mitbringen kann, der demjenigen gleichgestellt ist, der das Land gekauft hat, kann er es auch in Besitz nehmen.“ Malik sagte: „Die Abwesenheit einer Person hebt ihr Vorkaufsrecht nicht auf.“ Selbst wenn er für eine lange Zeit ein Weg ist, gibt es keine Frist, nach der das Vorkaufsrecht erlischt.“ Malik sagte, wenn ein Mann mehreren seiner Kinder Land überließe, einer von ihnen, der ein Kind hatte, starb und das Kind des Verstorbenen sein Recht an diesem Land verkaufte, hatte der Bruder des Verkäufers mehr Anspruch darauf, ihm den Vorkauf zu erteilen, als seine Onkel väterlicherseits, die Partner seines Vaters. Malik sagte: „Das wird in unserer Gemeinde gemacht.“ Malik sagte: „Das Vorkaufsrecht wird zwischen den Partnern entsprechend ihrer bestehenden Anteile aufgeteilt. Jeder von ihnen nimmt entsprechend seiner Portion. Wenn es klein ist, hat er wenig. Wenn es großartig ist, ist es dementsprechend. Das heißt, wenn sie hartnäckig sind und miteinander darüber streiten.“ Malik sagte: „Was einen Mann betrifft, der den Anteil eines seiner Partner aufkauft, und einer der anderen Partner sagt: ‚Ich werde einen Teil entsprechend meinem Anteil nehmen‘, und der erste Partner sagt: ‚Wenn du den gesamten Vorkauf übernehmen möchtest, werde ich ihn dir überlassen.‘ Wenn du es verlassen willst, dann lass es.' Lässt der erste Partner ihm die Wahl und überlässt sie ihm, kann der zweite Partner nur den gesamten Vorkauf an sich nehmen oder ihn zurückgeben. Wenn er es nimmt, hat er Anspruch darauf. Wenn nicht, hat er nichts.“ Malik sprach von einem Mann, der Land kaufte und es bebaute, indem er Bäume pflanzte oder einen Brunnen grub usw., und dann kam jemand und sah, dass er ein Recht auf das Land hatte, und wollte es durch Vorkaufsrecht in Besitz nehmen kein Vorkaufsrecht, es sei denn, er entschädigt den anderen für seine Aufwendungen. Gibt er ihm den Preis für das, was er entwickelt hat, steht ihm ein Vorkaufsrecht zu. Wenn nicht, hat er kein Recht daran.“ Malik sagte, dass jemand, der seinen Teil eines gemeinsamen Hauses oder Grundstücks verkaufte und dann, als er erfuhr, dass jemand mit einem Vorkaufsrecht durch dieses Recht in Besitz genommen werden sollte, den Käufer aufforderte, den Verkauf zu widerrufen, und er tat dies, hatte dazu kein Recht. Der Vorkaufsberechtigte hat mehr Rechte an der Immobilie für den Preis, für den er es verkauft hat. Im Fall von jemandem, der zusammen mit einem Teil eines gemeinsamen Hauses oder Grundstücks ein Tier und Waren kaufte (die nicht geteilt wurden), so dass, wenn jemand sein Vorkaufsrecht am Haus oder Grundstück einforderte, er sagte: „Nimm, was ich insgesamt gekauft habe, denn ich habe es insgesamt gekauft“, sagte Malik: „Der Vorkaufsberechtigte braucht nur das Haus oder Grundstück in Besitz zu nehmen.“ Jede gekaufte Sache wird nach ihrem Anteil an der von dem Mann gezahlten Pauschale bemessen. Dann erwirbt der Vorkaufsberechtigte sein Recht zu einem ihm angemessenen Preis. Er nimmt keine Tiere oder Waren mit, es sei denn, er möchte das tun.“ Malik sagte: „Wenn jemand einen Teil des gemeinsamen Landes verkauft und einer von denen, die das Vorkaufsrecht haben, es an den Käufer übergibt und ein anderer sich weigert, etwas anderes zu tun, als sein Vorkaufsrecht anzunehmen, muss derjenige, der sich weigert, es abzugeben, das gesamte Vorkaufsrecht übernehmen, und er kann nicht gemäß seinem Recht nehmen und den Rest zurücklassen.“ In dem Fall, dass einer von mehreren Partnern in einem Haus seinen Anteil verkaufte, während alle seine Partner bis auf einen Mann abwesend waren, wurde dem Anwesenden die Wahl gegeben, entweder den Vorkaufsvorkauf anzunehmen oder ihn aufzugeben, und er sagte: „Ich werde meinen Anteil nehmen und die Anteile zurücklassen.“ meine Partner, bis sie anwesend sind. Wenn sie es nehmen, ist es das. „Wenn sie es verlassen, werde ich die gesamte Präemption übernehmen“, sagte Malik. „Er kann nur alles übernehmen oder es lassen.“ Wenn seine Partner kommen, können sie es ihm nehmen oder lassen, wie sie wollen. Wenn ihm dies angeboten wird und er es nicht annimmt, denke ich, dass er keine Vorkaufsrechte hat
04
Muwatta von Imam Malik # 35/1398
قَالَ يَحْيَى قَالَ مَالِكٌ عَنْ مُحَمَّدِ بْنِ عُمَارَةَ، عَنْ أَبِي بَكْرِ بْنِ حَزْمٍ، أَنَّ عُثْمَانَ بْنَ عَفَّانَ، قَالَ إِذَا وَقَعَتِ الْحُدُودُ فِي الأَرْضِ فَلاَ شُفْعَةَ فِيهَا وَلاَ شُفْعَةَ فِي بِئْرٍ وَلاَ فِي فَحْلِ النَّخْلِ . قَالَ مَالِكٌ وَعَلَى هَذَا الأَمْرُ عِنْدَنَا . قَالَ مَالِكٌ وَلاَ شُفْعَةَ فِي طَرِيقٍ صَلُحَ الْقَسْمُ فِيهَا أَوْ لَمْ يَصْلُحْ . قَالَ مَالِكٌ وَالأَمْرُ عِنْدَنَا أَنَّهُ لاَ شُفْعَةَ فِي عَرْصَةِ دَارٍ صَلُحَ الْقَسْمُ فِيهَا أَوْ لَمْ يَصْلُحْ . قَالَ مَالِكٌ فِي رَجُلٍ اشْتَرَى شِقْصًا مِنْ أَرْضٍ مُشْتَرَكَةٍ عَلَى أَنَّهُ فِيهَا بِالْخِيَارِ فَأَرَادَ شُرَكَاءُ الْبَائِعِ أَنْ يَأْخُذُوا مَا بَاعَ شَرِيكُهُمْ بِالشُّفْعَةِ قَبْلَ أَنْ يَخْتَارَ الْمُشْتَرِي إِنَّ ذَلِكَ لاَ يَكُونُ لَهُمْ حَتَّى يَأْخُذَ الْمُشْتَرِي وَيَثْبُتَ لَهُ الْبَيْعُ فَإِذَا وَجَبَ لَهُ الْبَيْعُ فَلَهُمُ الشُّفْعَةُ . وَقَالَ مَالِكٌ فِي الرَّجُلِ يَشْتَرِي أَرْضًا فَتَمْكُثُ فِي يَدَيْهِ حِينًا ثُمَّ يَأْتِي رَجُلٌ فَيُدْرِكُ فِيهَا حَقًّا بِمِيرَاثٍ إِنَّ لَهُ الشُّفْعَةَ إِنْ ثَبَتَ حَقُّهُ وَإِنَّ مَا أَغَلَّتِ الأَرْضُ مِنْ غَلَّةٍ فَهِيَ لِلْمُشْتَرِي الأَوَّلِ إِلَى يَوْمِ يَثْبُتُ حَقُّ الآخَرِ لأَنَّهُ قَدْ كَانَ ضَمِنَهَا لَوْ هَلَكَ مَا كَانَ فِيهَا مِنْ غِرَاسٍ أَوْ ذَهَبَ بِهِ سَيْلٌ . قَالَ فَإِنْ طَالَ الزَّمَانُ أَوْ هَلَكَ الشُّهُودُ أَوْ مَاتَ الْبَائِعُ أَوِ الْمُشْتَرِي أَوْ هُمَا حَيَّانِ فَنُسِيَ أَصْلُ الْبَيْعِ وَالاِشْتِرَاءِ لِطُولِ الزَّمَانِ فَإِنَّ الشُّفْعَةَ تَنْقَطِعُ وَيَأْخُذُ حَقَّهُ الَّذِي ثَبَتَ لَهُ وَإِنْ كَانَ أَمْرُهُ عَلَى غَيْرِ هَذَا الْوَجْهِ فِي حَدَاثَةِ الْعَهْدِ وَقُرْبِهِ وَأَنَّهُ يَرَى أَنَّ الْبَائِعَ غَيَّبَ الثَّمَنَ وَأَخْفَاهُ لِيَقْطَعَ بِذَلِكَ حَقَّ صَاحِبِ الشُّفْعَةِ قُوِّمَتِ الأَرْضُ عَلَى قَدْرِ مَا يُرَى أَنَّهُ ثَمَنُهَا فَيَصِيرُ ثَمَنُهَا إِلَى ذَلِكَ ثُمَّ يُنْظَرُ إِلَى مَا زَادَ فِي الأَرْضِ مِنْ بِنَاءٍ أَوْ غِرَاسٍ أَوْ عِمَارَةٍ فَيَكُونُ عَلَى مَا يَكُونُ عَلَيْهِ مَنِ ابْتَاعَ الأَرْضَ بِثَمَنٍ مَعْلُومٍ ثُمَّ بَنَى فِيهَا وَغَرَسَ ثُمَّ أَخَذَهَا صَاحِبُ الشُّفْعَةِ بَعْدَ ذَلِكَ . قَالَ مَالِكٌ وَالشُّفْعَةُ ثَابِتَةٌ فِي مَالِ الْمَيِّتِ كَمَا هِيَ فِي مَالِ الْحَىِّ فَإِنْ خَشِيَ أَهْلُ الْمَيِّتِ أَنْ يَنْكَسِرَ مَالُ الْمَيِّتِ قَسَمُوهُ ثُمَّ بَاعُوهُ فَلَيْسَ عَلَيْهِمْ فِيهِ شُفْعَةٌ . قَالَ مَالِكٌ وَلاَ شُفْعَةَ عِنْدَنَا فِي عَبْدٍ وَلاَ وَلِيدَةٍ وَلاَ بَعِيرٍ وَلاَ بَقَرَةٍ وَلاَ شَاةٍ وَلاَ فِي شَىْءٍ مِنَ الْحَيَوَانِ وَلاَ فِي ثَوْبٍ وَلاَ فِي بِئْرٍ لَيْسَ لَهَا بَيَاضٌ إِنَّمَا الشُّفْعَةُ فِيمَا يَصْلُحُ أَنَّهُ يَنْقَسِمُ وَتَقَعُ فِيهِ الْحُدُودُ مِنَ الأَرْضِ فَأَمَّا مَا لاَ يَصْلُحُ فِيهِ الْقَسْمُ فَلاَ شُفْعَةَ فِيهِ . قَالَ مَالِكٌ وَمَنِ اشْتَرَى أَرْضًا فِيهَا شُفْعَةٌ لِنَاسٍ حُضُورٍ فَلْيَرْفَعْهُمْ إِلَى السُّلْطَانِ فَإِمَّا أَنْ يَسْتَحِقُّوا وَإِمَّا أَنْ يُسَلِّمَ لَهُ السُّلْطَانُ فَإِنْ تَرَكَهُمْ فَلَمْ يَرْفَعْ أَمْرَهُمْ إِلَى السُّلْطَانِ وَقَدْ عَلِمُوا بِاشْتِرَائِهِ فَتَرَكُوا ذَلِكَ حَتَّى طَالَ زَمَانُهُ ثُمَّ جَاءُوا يَطْلُبُونَ شُفْعَتَهُمْ فَلاَ أَرَى ذَلِكَ لَهُمْ .
Yahya sagte, dass Malik von Muhammad ibn Umara aus Abu Bakr ibn Hazm erzählte, dass Uthman ibn Affan sagte: „Wenn Grenzen auf dem Land festgelegt werden, gibt es keine Vorkaufsrecht darin. Es gibt keine Vorkaufsrecht in einem Brunnen oder bei männlichen Palmen.“ Malik sagte: „Das wird in unserer Gemeinschaft getan.“ Malik sagte: „Es gibt kein Vorkaufsrecht für eine Straße, unabhängig davon, ob es praktisch ist, sie zu teilen.“ Malik sagte: „Was in unserer Gemeinde getan wird, ist, dass es im Hof eines Hauses keine Vorbehalte gibt, unabhängig davon, ob es praktisch ist, ihn zu teilen.“ Malik erzählte von einem Mann, der sich in ein Gemeinschaftseigentum eingekauft hatte, vorausgesetzt, er hatte eine Rücktrittsmöglichkeit, und die Partner des Verkäufers wollten das, was ihr Partner verkaufte, vorkaufsrecht nehmen, bevor der Käufer seine Option ausgeübt hatte. Malik sagte: „Das können sie nicht tun, bis der Käufer den Besitz übernommen hat und der Verkauf für ihn bestätigt ist. Wenn der Verkauf bestätigt ist, haben sie das Vorkaufsrecht.“ Malik erzählte von einem Mann, der Land kaufte und es einige Zeit in seinen Händen blieb. Dann kam ein Mann und sah, dass er einen Anteil am Land geerbt hatte. Malik sagte: „Wenn das Erbrecht des Mannes begründet ist, hat er auch ein Vorkaufsrecht. Wenn das Land eine Ernte hervorgebracht hat, gehört die Ernte dem Käufer bis zu dem Tag, an dem das Recht des anderen begründet wird, weil er dafür gesorgt hat, dass das, was gepflanzt wurde, nicht zerstört oder von einer Flut weggetragen wird.“ Malik fuhr fort: „Wenn die Zeit lang her ist oder die Zeugen tot sind oder der Verkäufer gestorben ist oder der Käufer gestorben ist oder beide am Leben sind und die Grundlage des Verkaufs und Kaufs aufgrund der Zeitspanne vergessen wurde, wird das Vorkaufsrecht aufgehoben. Ein Mann erwirbt sein Recht nur durch die Erbschaft, die bereits erfolgt ist.“ für ihn gegründet. Weicht seine Situation davon ab, weil das Verkaufsgeschäft noch nicht lange zurückliegt und er sieht, dass der Verkäufer den Preis verschwiegen hat, um sein Vorkaufsrecht zu entziehen, wird der Wert des Grundstücks geschätzt und er kauft das Grundstück zu diesem Preis aufgrund seines Vorkaufsrechts. Dann werden die Gebäude, Pflanzen oder Strukturen betrachtet, die nicht zum Land gehören, sodass er sich in der Lage befindet, jemand zu sein, der das Land zu einem bekannten Preis gekauft hat und dann darauf gebaut und bepflanzt hat. Der Inhaber des Vorkaufsrechts ergreift den Besitz, nachdem das Eigentum einbezogen wurde.“ Malik sagte: „Das Vorkaufsrecht gilt für das Eigentum des Verstorbenen genauso wie für das Eigentum des Lebenden.“ Wenn die Familie des Verstorbenen befürchtet, das Eigentum des Verstorbenen aufzubrechen, dann teilen sie es und verkaufen es, und sie haben kein Vorkaufsrecht daran.“ Malik sagte: „Unter uns gibt es kein Vorkaufsrecht an einem Sklaven oder einer Sklavin oder einem Kamel, einer Kuh, einem Schaf oder einem anderen Tier, noch an Kleidung oder einem Brunnen, der kein unkultiviertes Land um sich herum hat.“ Präemption liegt in dem, was sinnvoll aufgeteilt werden kann, und in dem Land, in dem es Grenzen gibt. Was nicht sinnvoll aufgeteilt werden kann, darin liegt kein Vorkaufsrecht.“ Malik sagte: „Jemand, der Land kauft, auf dem die anwesenden Menschen ein Vorkaufsrecht haben, verweist es an den Sultan und entweder fordern sie ihr Recht ein oder der Sultan überlässt es ihm.“ Wenn er sie verlassen und ihre Situation nicht dem Sultan mitteilen würde und sie von seinem Kauf wüssten und sie ihn dann so lange stehen ließen, bis eine lange Zeit vergangen war, und dann kämen und ihre Vorkaufsberechtigung forderten, glaube ich nicht, dass sie ihn haben würden