Sunan Ibn Madschah — Hadith #32761
Hadith #32761
حَدَّثَنَا إِسْحَاقُ بْنُ مَنْصُورٍ، أَنْبَأَنَا يَزِيدُ بْنُ هَارُونَ، أَنْبَأَنَا مُحَمَّدُ بْنُ رَاشِدٍ، عَنْ سُلَيْمَانَ بْنِ مُوسَى، عَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ يَعْقِلَ الْمَرْأَةَ عَصَبَتُهَا مَنْ كَانُوا وَلاَ يَرِثُوا مِنْهَا شَيْئًا إِلاَّ مَا فَضَلَ عَنْ وَرَثَتِهَا وَإِنْ قُتِلَتْ فَعَقْلُهَا بَيْنَ وَرَثَتِهَا فَهُمْ يَقْتُلُونَ قَاتِلَهَا " .
Von 'Amr bin Shu'aib, von seinem Vater, wurde berichtet, dass sein Großvater sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) verfügte, dass das Blutgeld einer Frau (wenn sie jemanden tötet) von ihren männlichen Verwandten väterlicherseits bezahlt werden sollte, wer auch immer sie sind, und sie sollten nichts von ihr erben, außer dem, was übrig bleibt, nachdem ihren Erben ihre Anteile abgenommen wurden. Wenn sie getötet wird, muss ihr Blutgeld unter ihren Erben aufgeteilt werden, da sie.“ sind diejenigen, die denjenigen töten können, der sie getötet hat.“
Erzählt von
It Was
Quelle
Sunan Ibn Madschah # 21/2647
Grad
Hasan
Kategorie
Kapitel 21: Blutgeld