Sunan Abu Dawud — Hadith #19671
Hadith #19671
حَدَّثَنَا مُسَدَّدٌ، حَدَّثَنَا عَبْدُ الْوَاحِدِ، حَدَّثَنَا الْحَجَّاجُ، عَنْ زَيْدِ بْنِ جُبَيْرٍ، عَنْ خِشْفِ بْنِ مَالِكٍ الطَّائِيِّ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ مَسْعُودٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم
" فِي دِيَةِ الْخَطَإِ عِشْرُونَ حِقَّةً وَعِشْرُونَ جَذَعَةً وَعِشْرُونَ بِنْتَ مَخَاضٍ وَعِشْرُونَ بِنْتَ لَبُونٍ وَعِشْرُونَ بَنِي مَخَاضٍ ذُكُرٌ " . وَهُوَ قَوْلُ عَبْدِ اللَّهِ .
Der Prophet (ﷺ) sagte: Das Blutgeld für versehentliches Töten sollte zwanzig Kamelsträubchen sein, die in ihr viertes Jahr eingetreten waren, zwanzig Kamelsträubchen, die in ihr fünftes Lebensjahr eingetreten waren, zwanzig Kamelsträubchen, die in ihr zweites Lebensjahr eingetreten waren, zwanzig Kamelsträubchen, die in ihr drittes Lebensjahr eingetreten waren, und zwanzig männliche Kamele, die in ihr zweites Lebensjahr eingetreten waren. Es geht nicht über Ibn Mas'ud hinaus.
Erzählt von
Abdullah Bin Mas'ud
Quelle
Sunan Abu Dawud # 41/4545
Grad
Daif
Kategorie
Kapitel 41: Blutgeld
Themen:
#Mother