Sunan Abu Dawud — Hadith #19679
Hadith #19679
حَدَّثَنَا هَنَّادٌ، حَدَّثَنَا أَبُو الأَحْوَصِ، عَنْ سُفْيَانَ، عَنْ أَبِي إِسْحَاقَ، عَنْ عَاصِمِ بْنِ ضَمْرَةَ، قَالَ قَالَ عَلِيٌّ رضى الله عنه فِي الْخَطَإِ أَرْبَاعًا خَمْسٌ وَعِشْرُونَ حِقَّةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ جَذَعَةً وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ لَبُونٍ وَخَمْسٌ وَعِشْرُونَ بَنَاتِ مَخَاضٍ .
Erzählt von 'Uthman b. 'Affan und Zaid geb. Thabit: Die Blutschuld für etwas, das einem vorsätzlichen Mord ähnelte, sollten vierzig trächtige Kamelsträubchen im fünften Jahr, dreißig Kamelsträubchen im vierten Jahr und dreißig Kamelsträubchen im dritten Jahr sein. Die Blutsumme für unbeabsichtigten Mord beträgt dreißig Kamelsträubchen im vierten Lebensjahr, dreißig Kamelsträubchen im dritten Lebensjahr und zwanzig Kamelweibchen im zweiten Lebensjahr
Erzählt von
Uthman geb. 'Affan und Zaid b. Thabit (RA)
Quelle
Sunan Abu Dawud # 41/4553
Grad
Daif
Kategorie
Kapitel 41: Blutgeld
Themen:
#Mother