Dschami at-Tirmidhi — Hadith #27611
Hadith #27611
حَدَّثَنَا عَلِيُّ بْنُ حُجْرٍ، حَدَّثَنَا مُعَمَّرُ بْنُ سُلَيْمَانَ الرَّقِّيُّ، عَنِ الْحَجَّاجِ بْنِ أَرْطَاةَ، عَنْ عَبْدِ الْجَبَّارِ بْنِ وَائِلِ بْنِ حُجْرٍ، عَنْ أَبِيهِ، قَالَ اسْتُكْرِهَتِ امْرَأَةٌ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم فَدَرَأَ عَنْهَا رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم الْحَدَّ وَأَقَامَهُ عَلَى الَّذِي أَصَابَهَا وَلَمْ يُذْكَرْ أَنَّهُ جَعَلَ لَهَا مَهْرًا . قَالَ أَبُو عِيسَى هَذَا حَدِيثٌ غَرِيبٌ وَلَيْسَ إِسْنَادُهُ بِمُتَّصِلٍ وَقَدْ رُوِيَ هَذَا الْحَدِيثُ مِنْ غَيْرِ هَذَا الْوَجْهِ . قَالَ سَمِعْتُ مُحَمَّدًا يَقُولُ عَبْدُ الْجَبَّارِ بْنُ وَائِلِ بْنِ حُجْرٍ لَمْ يَسْمَعْ مِنْ أَبِيهِ وَلاَ أَدْرَكَهُ يُقَالُ إِنَّهُ وُلِدَ بَعْدَ مَوْتِ أَبِيهِ بِأَشْهُرٍ . وَالْعَمَلُ عَلَى هَذَا عِنْدَ أَهْلِ الْعِلْمِ مِنْ أَصْحَابِ النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم وَغَيْرِهِمْ أَنْ لَيْسَ عَلَى الْمُسْتَكْرَهَةِ حَدٌّ .
Ali bin Hajar erzählte uns, Muammar bin Sulaiman Al-Raqqi erzählte uns, im Auftrag von Al-Hajjaj bin Artat, im Auftrag von Abdul-Jabbar bin Wa'il bin Hajar, im Auftrag seines Vaters sagte: „Eine Frau wurde dazu gezwungen, während der Zeit des Gesandten Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden gewähren, also hat der Gesandte Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden gewähren, die Strafe von ihr abgewendet und die Strafe ausgeführt.“ Über denjenigen, der sie getötet hat und nicht erwähnt hat, dass er ihr eine Mitgift gegeben hat. Abu Issa sagte: Dies ist ein seltsamer Hadith und seine Überlieferungskette ist nicht zusammenhängend. Dies wurde erzählt. Hadith aus einer anderen Quelle. Er sagte: „Ich hörte Muhammad sagen: Abdul-Jabbar bin Wa’il bin Hajar hat nichts von seinem Vater gehört, noch hat er ihn eingeholt.“ Es heißt, er sei wenige Monate nach dem Tod seines Vaters geboren worden. Nach Ansicht der Gelehrten unter den Gefährten des Propheten (möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken) und anderen wird dies so praktiziert, dass es keine Grenze für das gibt, was unerwünscht ist
Erzählt von
Abd al-Jabbar bin Wa'il bin Hujr (RA)
Quelle
Dschami at-Tirmidhi # 17/1453
Grad
Daif
Kategorie
Kapitel 17: Strafrecht