Sahih Muslim — Hadith #9211

Hadith #9211
حَدَّثَنَا أَبُو بَكْرِ بْنُ أَبِي شَيْبَةَ، حَدَّثَنَا عَبْدُ الأَعْلَى، عَنْ هِشَامٍ، عَنِ الْحَسَنِ، عَنْ عَبْدِ، الرَّحْمَنِ بْنِ سَمُرَةَ قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم ‏ "‏ لاَ تَحْلِفُوا بِالطَّوَاغِي وَلاَ بِآبَائِكُمْ ‏"‏ ‏.‏
(Hasan al-Hulwani überlieferte uns ebenfalls:) Yazid ibn Harun überlieferte uns:) Hammad ibn Zayd berichtete uns von Ayyub, von Amr ibn Dinar, von Ata ibn Yasar, von Abu Hurayrah, vom Propheten (Friede und Segen seien auf ihm) einen ähnlichen Hadith. Er sagte: „Dann traf ich Amr, und er erzählte mir diesen Hadith, aber er verwarf ihn nicht.“ Dieser Hadith belegt, dass es verboten ist, nach dem Iqama für das Pflichtgebet ein freiwilliges Gebet zu verrichten. Insofern besteht kein Unterschied zwischen den Sunna-Gebeten der fünf täglichen Gebete und anderen freiwilligen Gebeten, die „Rawatib“ genannt werden. Dies ist die Ansicht der Mehrheit der Gelehrten und der schafiitischen Rechtsschule. Hazrat Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) pflegte diejenigen zu schlagen, die nach dem Iqama Sunna-Gebete verrichteten. Einer Überlieferung zufolge soll jemand, der das Sunna-Gebet des Morgengebets noch nicht verrichtet hat und glaubt, die zweite Rak'ah des Pflichtgebets noch nachholen zu können, das Sunna-Gebet nach dem Iqama verrichten. Einer anderen Überlieferung von Imam Malik zufolge soll jemand, der das Sunna-Gebet des Morgengebets noch nicht verrichtet hat und glaubt, die erste Rak'ah des Pflichtgebets noch nachholen zu können, das Sunna-Gebet außerhalb der Moschee verrichten. Einer weiteren Überlieferung zufolge stimmt Imam Malik in dieser Frage mit Schafi'i überein. Laut Thawri soll jemand, der glaubt, die erste Rak'ah des Pflichtgebets noch nachholen zu können, bei klarem Verstand das Sunna-Gebet nach dem Iqama verrichten. Manche vertreten die Ansicht, dass das Sunna-Gebet außerhalb der Moschee verrichtet werden soll und dass man nach dem Iqama nicht mehr in der Moschee beten darf. Die Aussage eines der Überlieferer, Hammad: „Dann traf ich Amr, und er erzählte mir diesen Hadith, aber er erwähnte ihn nicht“, widerlegt weder die Authentizität noch den Marfu'-Status des Hadith. Denn die meisten Überlieferer haben ihn als Marfu' überliefert. „Die Marfu'-Version dieses Hadith ist authentischer.“ Er sagte: Wie wir eingangs gesehen haben, ist eine Marfu'-Überlieferung (dem Propheten zugeschrieben) einer Mawquf-Überlieferung (einem Überlieferer zugeschrieben) vorzuziehen, selbst wenn die Anzahl der Überlieferer, die ihn als Marfu' überliefert haben, geringer ist. Dies ist die korrekte Auffassung. Im Hadith von Hammad ist die Anzahl der Überlieferer, die ihn als Marfu' überliefert haben, jedoch größer. Daher bleibt die Akzeptanz der Marfu'-Überlieferung vorzuziehen. Die Aussage des Propheten (Friede und Segen seien auf ihm): „Sobald der Gebetsruf (Iqama) erfolgt ist, gibt es kein anderes Gebet als das Pflichtgebet“, bedeutet, dass das Gebet keine Vollkommenheit, also keinen Lohn, besitzt. Ansonsten ist das verrichtete Gebet gültig, da er das Nachholen eines solchen Gebets nicht geboten hat.
Erzählt von
Abd al-Rahman bin Samura (RA)
Quelle
Sahih Muslim # 27/1648
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 27: Gelübde
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