Sunan Abu Dawud — Hadith #16836
Hadith #16836
حَدَّثَنَا قُتَيْبَةُ بْنُ سَعِيدٍ، حَدَّثَنَا اللَّيْثُ، عَنِ ابْنِ عَجْلاَنَ، عَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنْ جَدِّهِ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَمْرِو بْنِ الْعَاصِ، عَنْ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنَّهُ سُئِلَ عَنِ الثَّمَرِ الْمُعَلَّقِ فَقَالَ " مَنْ أَصَابَ بِفِيهِ مِنْ ذِي حَاجَةٍ غَيْرَ مُتَّخِذٍ خُبْنَةً فَلاَ شَىْءَ عَلَيْهِ وَمَنْ خَرَجَ بِشَىْءٍ مِنْهُ فَعَلَيْهِ غَرَامَةُ مِثْلَيْهِ وَالْعُقُوبَةُ وَمَنْ سَرَقَ مِنْهُ شَيْئًا بَعْدَ أَنْ يُئْوِيَهُ الْجَرِينُ فَبَلَغَ ثَمَنَ الْمِجَنِّ فَعَلَيْهِ الْقَطْعُ " . وَذَكَرَ فِي ضَالَّةِ الإِبِلِ وَالْغَنَمِ كَمَا ذَكَرَهُ غَيْرُهُ قَالَ وَسُئِلَ عَنِ اللُّقَطَةِ فَقَالَ " مَا كَانَ مِنْهَا فِي طَرِيقِ الْمِيتَاءِ أَوِ الْقَرْيَةِ الْجَامِعَةِ فَعَرِّفْهَا سَنَةً فَإِنْ جَاءَ طَالِبُهَا فَادْفَعْهَا إِلَيْهِ وَإِنْ لَمْ يَأْتِ فَهِيَ لَكَ وَمَا كَانَ فِي الْخَرَابِ - يَعْنِي - فَفِيهَا وَفِي الرِّكَازِ الْخُمُسُ " .
Der Gesandte Allahs (ﷺ) wurde nach den hängenden Früchten gefragt. Er antwortete: Wenn ein Bedürftiger welche nimmt und keinen Vorrat in seinem Gewand mitnimmt, ist er nicht zu tadeln. Wer aber welche davon wegnimmt, muss den doppelten Wert zahlen und wird bestraft. Und wer welche stiehlt, nachdem sie an einem Ort zum Trocknen von Datteln ausgelegt wurden, dem soll die Hand abgehackt werden, wenn ihr Wert dem Preis eines Schildes entspricht. Bezüglich herrenloser Kamele und Schafe sagte er dasselbe wie andere. Er wurde nach Funden gefragt und antwortete: Befindet sich ein Fund an einer vielbefahrenen Straße in einer größeren Stadt, so macht dies ein Jahr lang bekannt. Meldet sich der Besitzer, so gebt ihm das Fundstück. Meldet er sich nicht, so gehört es euch. Befindet es sich an einem Ort, der seit alters her brachliegt, oder handelt es sich um einen verborgenen Schatz (aus islamischer Zeit), so ist ein Fünftel des islamischen Zolls zu entrichten.
Erzählt von
Abdullah Bin Amr Bin Al As
Quelle
Sunan Abu Dawud # 10/1710
Grad
Hasan
Kategorie
Kapitel 10: Fundsachen