Sunan Abu Dawud — Hadith #19665
Hadith #19665
حَدَّثَنَا مُحَمَّدُ بْنُ عُبَيْدٍ، حَدَّثَنَا حَمَّادٌ، ح وَحَدَّثَنَا ابْنُ السَّرْحِ، حَدَّثَنَا سُفْيَانُ، - وَهَذَا حَدِيثُهُ - عَنْ عَمْرٍو، عَنْ طَاوُسٍ، قَالَ مَنْ قُتِلَ . وَقَالَ ابْنُ عُبَيْدٍ قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم " مَنْ قُتِلَ فِي عِمِّيَّا فِي رَمْىٍ يَكُونُ بَيْنَهُمْ بِحِجَارَةٍ أَوْ ضَرْبٍ بِالسِّيَاطِ أَوْ ضَرْبٍ بِعَصًا فَهُوَ خَطَأٌ وَعَقْلُهُ عَقْلُ الْخَطَإِ وَمَنْ قُتِلَ عَمْدًا فَهُوَ قَوَدٌ " . وَقَالَ ابْنُ عُبَيْدٍ " قَوَدُ يَدٍ " . ثُمَّ اتَّفَقَا " وَمَنْ حَالَ دُونَهُ فَعَلَيْهِ لَعْنَةُ اللَّهِ وَغَضَبُهُ لاَ يُقْبَلُ مِنْهُ صَرْفٌ وَلاَ عَدْلٌ " . وَحَدِيثُ سُفْيَانَ أَتَمُّ .
Tawus sagte in seiner Version: „Wenn jemand getötet wird.“ Ibn 'Ubaid sagte in seiner Version: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wenn jemand irrtümlich (blind) getötet wird, indem Menschen Steine werfen, mit Peitschen schlagen oder mit einem Stock schlagen, ist dies ein Unfall und die Entschädigung für den Unfalltod ist fällig.“ Aber wenn jemand vorsätzlich getötet wird, ist Vergeltung fällig. Ibn 'Ubaid in seiner Version: Vergeltung des Mannes ist fällig. Die vereinbarte Version lautet dann: Wenn jemand (zwischen den beiden Parteien) eintritt, um dies zu verhindern, werden Allahs Fluch und Zorn auf ihm ruhen, und weder überragende noch verpflichtende Handlungen werden von ihm akzeptiert. Die Version der Sufyan-Tradition ist perfekter
Erzählt von
Tawus, in seiner Version (RA)
Quelle
Sunan Abu Dawud # 41/4539
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 41: Blutgeld
Themen:
#Death