Sunan Abu Dawud — Hadith #18639

Hadith #18639
حَدَّثَنَا أَحْمَدُ بْنُ حَنْبَلٍ، حَدَّثَنَا إِسْمَاعِيلُ بْنُ إِبْرَاهِيمَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم ‏ "‏ الشُّفْعَةُ فِي كُلِّ شِرْكٍ رَبْعَةٍ أَوْ حَائِطٍ لاَ يَصْلُحُ أَنْ يَبِيعَ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ بَاعَ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ حَتَّى يُؤْذِنَهُ ‏"‏ ‏.‏
Jabir berichtete: Der Gesandte Allahs (Friede sei mit ihm) sagte: „Es gibt ein Vorkaufsrecht für alles, was geteilt wird, sei es eine Wohnung oder ein Garten. Es ist nicht erlaubt zu verkaufen, bevor man seinen Partner informiert hat. Verkauft man jedoch, ohne ihn zu informieren, hat man das größte Recht darauf.“
Erzählt von
Jabir (RA)
Quelle
Sunan Abu Dawud # 24/3513
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 24: Lohn
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