Mischkat Al-Masabih — Hadith #50937
Hadith #50937
وَعَن فَضالَةَ بنِ عُبيدٍ عَنْ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: «كُلُّ مَيِّتٍ يُخْتَمُ عَلَى عَمَلِهِ إِلَّا الَّذِي مَاتَ مُرَابِطًا فِي سَبِيلِ اللَّهِ فَإِنَّهُ يُنَمَّى لَهُ عَمَلُهُ إِلَى يَوْمِ الْقِيَامَةِ وَيَأْمَنُ فتْنَة الْقَبْر» . رَوَاهُ التِّرْمِذِيّ وَأَبُو دَاوُد
وَرَوَاهُ الدَّارمِيّ عَن عقبَة بن عَامر
Auf die Autorität von Fadalah bin Ubaid, auf die Autorität des Gesandten Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken, sagte er: „Die Taten jedes Verstorbenen sind versiegelt, außer demjenigen, der auf dem Weg Gottes gestorben ist, denn seine Taten werden bis zum Tag der Auferstehung gefördert, und er wird vor der Prüfung im Grab sicher sein.“ Es wurde von Al-Tirmidhi und Abu Dawud überliefert, und es wurde von Al-Darimi im Auftrag von Uqba Bin Amer überliefert
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 19/3824
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 19: Kapitel 19