Mischkat Al-Masabih — Hadith #50544
Hadith #50544
وَعَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ عَنِ النَّبِيِّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: «إِذَا أَصَابَ الْمُكَاتَبُ حَدًّا أَوْ مِيرَاثًا وَرِثَ بِحِسَابِ مَا عَتَقَ مِنْهُ» . رَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ وَالتِّرْمِذِيُّ وَفِي رِوَايَةٍ لَهُ قَالَ: «يُودَى الْمُكَاتَبُ بِحِصَّةِ مَا أَدَّى دِيَةَ حر وَمَا بَقِي دِيَة عبد» . وَضَعفه
الفص الثَّالِث
Auf die Autorität von Ibn Abbas, auf die Autorität des Propheten, Gottes Gebete und Frieden seien auf ihm, sagte er: „Wenn die Person, der das Erbe gewährt wurde, eine Strafe oder ein Erbe erhält, erbt er auf der Grundlage dessen, was er davon befreit hat.“ Es wurde von Abu Dawud und Al-Tirmidhi überliefert, und in seiner Überlieferung sagte er: „Der Person, der es vorgelegt wird, soll der Anteil dessen ausgezahlt werden, was er als Blutgeld für einen freien Mann bezahlt hat und was als Blutgeld für einen Sklaven übrig bleibt.“ Und seine Schwäche
Der dritte Lappen
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 14/3402
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 14: Kapitel 14