Mischkat Al-Masabih — Hadith #49702
Hadith #49702
وَعَنْ أَبِي أُمَامَةَ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «مَنْ لَمْ يَمْنَعْهُ مِنَ الْحَجِّ حَاجَةٌ ظَاهِرَةٌ أَوْ سُلْطَانٌ جَائِرٌ أَوْ مَرَضٌ حَابِسٌ فَمَاتَ وَلَمْ يَحُجَّ فَلْيَمُتْ إِنْ شَاءَ يَهُودِيًّا وَإِنْ شَاءَ نَصْرَانِيًّا» . رَوَاهُ الدَّارمِيّ
Unter Berufung auf Abu Umamah sagte er: „Der Gesandte Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken, sagte: „Wer nicht durch eine offensichtliche Notwendigkeit, einen repressiven Herrscher oder eine Krankheit daran gehindert wird, den Haddsch durchzuführen. Wenn jemand im Gefängnis ist und stirbt, ohne den Haddsch durchzuführen, dann kann er als Jude sterben, wenn er möchte, und wenn er möchte, kann er als Christ sterben.“ Erzählt von Al-Darimi
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 10/2535
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 10: Kapitel 10