Mischkat Al-Masabih — Hadith #50480

Hadith #50480
وَعَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ قَالَ: قَالَ عُمَرُ بْنُ الْخَطَّابِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُ أَيُّمَا امْرَأَةٍ طُلِّقَتْ فَحَاضَتْ حَيْضَةً أَوْ حَيْضَتَيْنِ ثُمَّ رُفِعَتْهَا حيضتُها فإنَّها تنتظِرُ تسعةَ أشهرٍ فإنْ بانَ لَهَا حَمْلٌ فَذَلِكَ وَإِلَّا اعْتَدَّتْ بَعْدَ التِّسْعَةِ الْأَشْهَرِ ثلاثةَ أشهرٍ ثمَّ حلَّتْ. رَوَاهُ مَالك
Auf die Autorität von Saeed bin Al-Musayyab hin sagte er: „Omar bin Al-Khattab, möge Gott mit ihm zufrieden sein, sagte: „Jede Frau, die geschieden wurde und einen oder zwei Menstruationszyklen hatte und sie dann entfernt hat. Wenn sie ihre Menstruation hat, wartet sie neun Monate, und wenn klar wird, dass sie schwanger ist, dann ist es das. Andernfalls wartet sie nach den neun Monaten drei Monate, und dann ist sie zulässig. Überliefert von Malik
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 13/3336
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 13: Kapitel 13
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Themen: #Mother

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