Mischkat Al-Masabih — Hadith #50044
Hadith #50044
عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قَالَ: «لَا يَغْلَقُ الرَّهْنُ الرَّهْنَ مِنْ صَاحِبِهِ الَّذِي رَهَنَهُ لَهُ غنمه وَعَلِيهِ غرمه» . رَوَاهُ الشَّافِعِي مُرْسلا
وَرُوِيَ مثله أَو مثل مَعْنَاهُ لَا يُخَالف عَنهُ عَن أبي هُرَيْرَة مُتَّصِلا
Mit der Autorität von Sa`id ibn al-Musayyab, dass der Gesandte Gottes, Gottes Gebete und Friede seien auf ihm, sagte: „Die Hypothek wird nicht von ihrem Besitzer beglichen, der sie ihm mit seinen Schafen und für ihn verpfändet hat. Er hat ihm eine Geldstrafe auferlegt.“ Es wurde von Al-Shafi’i in einem Mursal-Bericht erzählt
Eine ähnliche oder ähnliche Bedeutung wurde überliefert, deren Bedeutung sich nicht davon unterscheidet, auf die Autorität von Abu Hurairah, die damit verbunden ist.
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 11/2888
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 11: Kapitel 11