Mischkat Al-Masabih — Hadith #50116
Hadith #50116
وَعَنْهُ قَالَ: قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ بِالشُّفْعَةِ فِي كُلِّ شَرِكَةٍ لَمْ تُقْسَمْ رَبْعَةٍ أَوْ حَائِطٍ: «لَا يَحِلُّ لَهُ أَن يَبِيع حَتَّى يُؤذن شَرِيكه فَإِن شَاءَ أَخَذَ وَإِنْ شَاءَ تَرَكَ فَإِذَا بَاعَ وَلَمْ يُؤْذِنْهُ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ» . رَوَاهُ مُسْلِمٌ
In seiner Autorität sagte er: „Der Gesandte Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden gewähren, verfügte, dass es in jedem Unternehmen, das kein Viertel oder eine Mauer trennt, ein Vorkaufsrecht geben sollte: „Es ist ihm nicht erlaubt zu verkaufen, bis sein Partner die Erlaubnis gibt, dann kann er es nehmen, wenn er will, und wenn er will, kann er es verlassen. Aber wenn er verkauft und keine Erlaubnis gibt, dann hat er mehr Recht darauf.“ Erzählt von Muslim
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 11/2962
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 11: Kapitel 11