Mischkat Al-Masabih — Hadith #50476

Hadith #50476
عَن زَيْنَب بنت كَعْب: أَنَّ الْفُرَيْعَةَ بِنْتَ مَالِكِ بْنِ سِنَانٍ وَهِيَ أُخْتُ أَبِي سَعِيدٍ الْخُدْرِيِّ أَخْبَرَتْهَا أَنَّهَا جَاءَتْ رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ تَسْأَلُهُ أَنْ تَرْجِعَ إِلَى أَهْلِهَا فِي بَنِي خُدْرَةَ فَإِنَّ زَوْجَهَا خَرَجَ فِي طَلَبِ أَعْبُدٍ لَهُ أَبَقُوا فَقَتَلُوهُ قَالَتْ: فَسَأَلْتُ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَنْ أَرْجِعَ إِلَى أَهْلِي فَإِنَّ زَوْجِي لَمْ يَتْرُكْنِي فِي مَنْزِلٍ يَمْلِكُهُ وَلَا نَفَقَةٍ فَقَالَتْ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ: «نَعَمْ» . فَانْصَرَفْتُ حَتَّى إِذَا كُنْتُ فِي الْحُجْرَةِ أَوْ فِي الْمَسْجِدِ دَعَانِي فَقَالَ: «امْكُثِي فِي بَيْتِكِ حَتَّى يَبْلُغَ الْكِتَابُ أَجَلَهُ» . قَالَتْ: فَأَعْتَدَدْتُ فِيهِ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا. رَوَاهُ مَالِكٌ وَالتِّرْمِذِيُّ وَأَبُو دَاوُدَ وَالنَّسَائِيُّ وَابْنُ مَاجَهْ وَالدَّارِمِيُّ
Auf Autorität von Zainab bint Kaab: Al-Furai’ah bint Malik bin Sinan, die Schwester von Abu Sa’id Al-Khudri, sagte ihr, dass sie zum Gesandten Gottes gekommen sei, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken. Sie, Friede und Segen seien auf ihm, bat ihn, zu ihrer Familie in Bani Khudrah zurückzukehren, denn ihr Mann war auf die Suche nach einem seiner Sklaven gegangen, den sie zurückgehalten hatten, und hatte ihn getötet. Sie sagte: Also fragte ich den Gesandten Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken, ob ich zu meiner Familie zurückkehren sollte, da mein Mann mich nicht ohne Unterhalt in einem Haus zurückließ, das ihm gehörte. Sie sagte: Er sagte: Der Gesandte Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken: „Ja.“ Also ging ich, bis er mich im Zimmer oder in der Moschee anrief und sagte: „Bleiben Sie zu Hause, bis die Frist für den Brief abgelaufen ist.“ Sie sagte: Also habe ich die Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen eingehalten. Überliefert von Malik, Al-Tirmidhi, Abu Dawud, Al-Nasa’i, Ibn Majah und Al-Darimi.
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 13/3332
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 13: Kapitel 13
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