Bulugh Al-Maram — Hadith #53191
Hadith #53191
وَعَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ; أَنَّ رَسُولَ اَللَّهِ - صلى الله عليه وسلم -قَالَ: { لَا تَحِدَّ اِمْرَأَةٌ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلَاثٍ إِلَّا عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا, وَلَا تَلْبَسْ ثَوْبًا مَصْبُوغًا, إِلَّا ثَوْبَ عَصْبٍ, وَلَا تَكْتَحِلْ, وَلَا تَمَسَّ طِيبًا, إِلَّا إِذَا طَهُرَتْ نُبْذَةً مِنْ قُسْطٍ أَوْ أَظْفَارٍ. } مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ, وَهَذَا لَفْظُ مُسْلِمٍ 11 - صحيح. رواه البخاري (313)، ومسلم (2127/ رقم66).
Mit der Autorität von Umm Atiyya: Der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken – sagte: {Eine Frau soll nicht länger als drei Tage um einen Verstorbenen trauern, außer um einen Ehemann, der vier Monate und zehn Tage alt ist, und sie soll keine gefärbte Kleidung tragen, außer gefärbte Kleidung. Tragen Sie keinen Kohl auf und berühren Sie kein Parfüm, es sei denn, Sie wurden mit einem Tuch oder Nägeln gereinigt. Einverstanden, und das ist Muslims Wortlaut 1 – Sahih. Überliefert von Al-Bukhari (313) und Muslim (2127/Nr. 66).
Erzählt von
Umm Atiyah (RA)
Quelle
Bulugh Al-Maram # 8/1106
Kategorie
Kapitel 8: Kapitel 8