Sunan An-Nasai — Hadith #25101
Hadith #25101
أَخْبَرَنَا مُحَمَّدُ بْنُ الْعَلاَءِ، قَالَ أَنْبَأَنَا ابْنُ إِدْرِيسَ، عَنِ ابْنِ جُرَيْجٍ، عَنْ أَبِي الزُّبَيْرِ، عَنْ جَابِرٍ، قَالَ قَضَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم بِالشُّفْعَةِ فِي كُلِّ شَرِكَةٍ لَمْ تُقْسَمْ رَبْعَةٍ وَحَائِطٍ لاَ يَحِلُّ لَهُ أَنْ يَبِيعَهُ حَتَّى يُؤْذِنَ شَرِيكَهُ فَإِنْ شَاءَ أَخَذَ وَإِنْ شَاءَ تَرَكَ وَإِنْ بَاعَ وَلَمْ يُؤْذِنْهُ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ .
Es wurde berichtet, dass Dschabir sagte: „Der Gesandte Allahs ordnete an, dass bei allem, was geteilt wird und bei dem die Aufteilung unklar ist, ob es sich um ein Haus oder einen Garten handelt, ein Vorkaufsrecht gewährt werden soll. Es ist nicht erlaubt, es zu verkaufen, ohne den Partner zu informieren, der es nehmen oder verlassen kann, wie er möchte. Er (der Anteilseigner) verkauft es, ohne ihn zu informieren, und dann hat er mehr Recht darauf.“
Erzählt von
Jabir (RA)
Quelle
Sunan An-Nasai # 44/4701
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 44: Finanzielle Transaktionen
Themen:
#Mother