Bulugh Al-Maram — Hadith #52957
Hadith #52957
وَعَنِ اِبْنِ عُمَرَ -رَضِيَ اَللَّهُ عَنْهُمَا-, عَنِ النَّبِيِّ - صلى الله عليه وسلم -قَالَ: { مَنِ اِبْتَاعَ نَخْلًا بَعْدَ أَنْ تُؤَبَّرَ, فَثَمَرَتُهَا لِلْبَائِعِ اَلَّذِي بَاعَهَا, إِلَّا أَنْ يَشْتَرِطَ اَلْمُبْتَاعُ } مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ 1 .1 - صحيح. رواه البخاري ( 2379 )، ومسلم ( 1543 ) ( 80 ) وزادا: ومن ابتاع عبدا وله مال فماله للذي باعه إلا أن يشترط المبتاع والتأبير: هو التشقيق والتلقيح.
Auf die Autorität von Ibn Umar – möge Gott mit beiden zufrieden sein – auf die Autorität des Propheten – Gottes Gebete und Friede seien auf ihm – sagte er: {Wer eine Palme kauft, nachdem sie bestäubt wurde, deren Frucht gehört dem Verkäufer, der sie verkauft hat, es sei denn, der Käufer schreibt es vor.“ Einverstanden 1.1 – Sahih. Überliefert von Al-Bukhari (2379) und Muslim (1543) (80) und sie fügten hinzu: Und wer einen Sklaven kauft und Geld hat, dessen Geld gehört dem, dem er es verkauft hat Außer dass die Bedingung für den Kauf und die Ableitung eine Vorgabe ist: Spaltung und Bestäubung
Erzählt von
Abdullah ibn Umar (RA)
Quelle
Bulugh Al-Maram # 7/853
Kategorie
Kapitel 7: Kapitel 7