Bulugh Al-Maram — Hadith #53291
Hadith #53291
وَعَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عَمْرِو بْنِ الْعَاصِ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا، عَنْ رَسُولِ اللَّهِ - صلى الله عليه وسلم -؛ { أَنَّهُ سُئِلَ عَنِ التَّمْرِ الْمُعَلَّقِ؟ فَقَالَ: "مَنْ أَصَابَ بِفِيهِ مِنْ ذِي حَاجَةٍ، غَيْرَ مُتَّخِذٍ خُبْنَةً، فَلَا شَيْءَ عَلَيْهِ، وَمَنْ خَرَجَ بِشَيْءٍ مِنْهُ، فَعَلَيْهِ الْغَرَامَةُ وَالْعُقُوبَةُ، وَمَنْ خَرَجَ بِشَيْءٍ مِنْهُ بَعْدَ أَنْ يُؤْوِيَهُ الْجَرِينُ، فَبَلَغَ ثَمَنَ الْمِجَنِّ فَعَلَيْهِ الْقَطْعُ } أَخْرَجَهُ أَبُو دَاوُدَ، وَالنَّسَائِيُّ، وَصَحَّحَهُ الْحَاكِمُ 11 - . 148 1237- وعن عبد الله بن عمرو بن العاص رضي الله عنهما، عن رسول الله صلى الله عليه وسلم؛ أنه سئل عن التمر المعلق؟ فقال: "من أصاب بفيه من ذي حاجة، غير متخذ خبنة، فلا شيء عليه، ومن خرج بشيء منه، فعليه الغرامة والعقوبة، ومن خرج بشيء منه بعد أن يؤويه الجرين، فبلغ ثمن المجن فعليه القطع أخرجه أبو داود، والنسائي، وصححه الحاكم.
Auf die Autorität von Abdullah bin Amr bin Al-Aas, möge Gott mit ihnen zufrieden sein, auf die Autorität des Gesandten Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden gewähren –; {Er wurde nach hängenden Dates gefragt? Er sagte: „Wer etwas in den Mund nimmt, ohne die Absicht, etwas Böses zu tun, von dem wird nichts geschuldet, und wer etwas davon nimmt, muss mit einer Geldstrafe und einer Strafe belegt werden.“ Und wer auch immer mit etwas davon hinausgeht, nachdem der Dschinn es beherbergt hat, und es den Preis eines Dschinns erreicht, der muss abgeschnitten werden. Überliefert von Abu Dawud und Al-Nasa’i. Es wurde von Al-Hakim 1 - 148 1237 beglaubigt - mit der Autorität von Abdullah bin Amr bin Al-Aas, möge Gott mit beiden zufrieden sein, mit der Autorität des Gesandten Gottes, möge Gottes Gebete und Friede auf ihm sein; Er wurde nach hängenden Dates gefragt? Er sagte: „Wer ein Bedürfnis mit seinem Mund stillt, ohne eine Sünde zu nehmen, Es ist nichts bei ihm, und wer auch immer etwas davon herausnimmt, muss mit einer Geldstrafe belegt und bestraft werden, und wer auch immer etwas davon herausnimmt, nachdem das Gewächshaus es geschützt hat, und es den Preis eines Schildes erreicht, der muss es abschneiden. Es wurde von Abu Dawud und Al-Nasa’i überliefert und von Al-Hakim bestätigt.
Erzählt von
Abu Hurairah (RA)
Quelle
Bulugh Al-Maram # 10/1237
Kategorie
Kapitel 10: Kapitel 10