Mischkat Al-Masabih — Hadith #50462
Hadith #50462
وَعَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ عَنْ أَبِيهِ عَنْ جَدِّهِ أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ قضى أَن كل مستحلق استحلق بَعْدَ أَبِيهِ الَّذِي يُدْعَى لَهُ ادَّعَاهُ وَرَثَتُهُ فَقَضَى أَنَّ كُلَّ مَنْ كَانَ مِنْ أَمَةٍ يملكهَا يَوْم أَصَابَهَا فقد لحق بِمن استحلقه وَلَيْسَ لَهُ مِمَّا قُسِمَ قَبْلَهُ مِنَ الْمِيرَاثِ شَيْءٌ وَمَا أَدْرَكَ مِنْ مِيرَاثٍ لَمْ يُقْسَمْ فَلَهُ نَصِيبُهُ وَلَا يَلْحَقُ إِذَا كَانَ أَبُوهُ الَّذِي يُدْعَى لَهُ أَنْكَرَهُ فَإِنْ كَانَ مِنْ أمَةٍ لم يَملِكْها أَو من حُرَّةٍ عَاهَرَ بِهَا فَإِنَّهُ لَا يَلْحَقُ بِهِ وَلَا يَرِثُ وَإِنْ كَانَ الَّذِي يُدْعَى لَهُ هُوَ الَّذِي ادَّعَاهُ فَهُوَ وَلَدُ زِنْيَةٍ مِنْ حُرَّةٍ كَانَ أَوْ أَمَةٍ. رَوَاهُ أَبُو دَاوُدَ
Auf die Autorität von Amr bin Shuaib, auf die Autorität seines Vaters, auf die Autorität seines Großvaters, dass der Prophet, Gottes Gebete und Friede seien auf ihm, verfügte, dass jeder Mustahil, der nach seinem Vater, für den er beansprucht wird, Sklave wurde, von seinen Erben beansprucht wird. Er entschied, dass derjenige, der einer Sklavin gehörte, die es am Tag seines Erwerbs besaß, sich demjenigen anschließen muss, der es beansprucht hat, und dass er nichts von dem Erbe hat, das vor ihm geteilt wurde. Und was auch immer er als Erbe erhält, das nicht geteilt wurde, er hat seinen Anteil und hat keinen Anspruch darauf, wenn sein Vater, auf den er Anspruch hat, ihn verweigert. Wenn er von einer Sklavin stammt, die er nicht besaß, oder von einer freien Frau. Er hat mit ihr Ehebruch begangen, dann wird er sich ihr nicht anschließen und nicht erben. Und wenn derjenige, auf den Anspruch erhoben wird, derjenige ist, den er beansprucht hat, dann ist er das Kind einer Ehebrecherin und einer freien Frau, ob sie nun ist oder nicht. Eine Nation. Erzählt von Abu Dawood
Erzählt von
Amr Ibn Shuayb
Quelle
Mischkat Al-Masabih # 13/3318
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 13: Kapitel 13