Bulugh Al-Maram — Hadith #52865
Hadith #52865
وَعَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ - رضى الله عنه - أَنَّ رَسُولَ اَللَّهِ - صلى الله عليه وسلم -قَالَ: { لَا يَحِلُّ لِلْمَرْأَةِ أَنْ تَصُومَ وَزَوْجُهَا شَاهِدٌ إِلَّا بِإِذْنِهِ } مُتَّفَقٌ عَلَيْهِ, وَاللَّفْظُ لِلْبُخَارِيِّ 1 .
وَزَادَ أَبُو دَاوُدَ: { غَيْرَ رَمَضَانَ } 2 .1 - صحيح. رواه البخاري ( 5195 )، ومسلم ( 1026 )، وزاد البخاري: " ولا تأذن في بيته إلا بإذنه، وما أنفقت من نفقة عن غير أمره، فإنه يؤدى إليه شطره ". ومثله لمسلم إلا أنه قال: " … من كسبه من غير أمره فإن نصف أجره له ".
2 - السنن ( 2458 ) وإسنادها صحيح.
Auf Autorität von Abu Hurairah – möge Gott mit ihm zufrieden sein – sagte der Gesandte Gottes – möge Gott ihn segnen und ihm Frieden schenken –: „Es ist einer Frau nicht erlaubt zu fasten, während ihr Mann Zeuge ist, es sei denn mit seiner Erlaubnis. Einverstanden, und der Wortlaut stammt von Al-Bukhari 1. Abu Dawud fügte hinzu: {außer Ramadan} 2. 1 - Sahih. Überliefert von Al-Bukhari (5195) und Muslim (1026). Al-Bukhari fügte hinzu: „Rufen Sie nicht in seinem Haus zum Gebet auf Außer mit seiner Erlaubnis, und alle Ausgaben, die Sie ohne seinen Befehl tätigen, werden ihm zur Hälfte zurückerstattet.“ Dasselbe wird von Muslim überliefert, mit der Ausnahme, dass er sagte: „...wer es ohne seinen Befehl verdient, dem gehört die Hälfte seines Lohns.“ 2 - Al-Sunan (2458) und seine Überlieferungskette sind authentisch.
Erzählt von
Abu Hurairah (RA)
Quelle
Bulugh Al-Maram # 5/685
Kategorie
Kapitel 5: Kapitel 5