Sunan Ad-Darimi — Hadith #55115

Hadith #55115
أَخْبَرَنَا عُبَيْدُ اللَّهِ بْنُ عَبْدِ الْمَجِيدِ ، حَدَّثَنَا مَالِكٌ ، عَنْ سَعْدِ بْنِ إِسْحَاق بْنِ كَعْبِ بْنِ عُجْرَةَ ، عَنْ عَمَّتِهِ زَيْنَبَ بِنْتِ كَعْبِ بْنِ عُجْرَةَ : أَنَّ الْفُرَيْعَةَ بِنْتَ مَالِكٍ أَخْبَرَتْهَا أَنَّهَا سَأَلَتْ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ أَنْ يَأْذَنَ لَهَا أَنْ تَرْجِعَ إِلَى أَهْلِهَا، فَإِنَّ زَوْجِي قَدْ خَرَجَ فِي طَلَبِ أَعْبُدٍ لَهُ أَبَقُوا، فَأَدْرَكَهُمْ حَتَّى إِذَا كَانَ بِطَرَفِ الْقَدُومِ، قَتَلُوهُ، فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ :" امْكُثِي فِي بَيْتِكِ حَتَّى يَبْلُغَ الْكِتَابُ أَجَلَهُ "، فَقُلْتُ : إِنَّهُ لَمْ يَدَعْنِي فِي بَيْتٍ أَمْلِكُهُ، وَلَا نَفَقَةٍ، فَقَالَ : " امْكُثِي حَتَّى يَبْلُغَ الْكِتَابُ أَجَلَهُ "، فَاعْتَدَّتْ فِيهِ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا، قَالَتْ : فَلَمَّا كَانَ عُثْمَانُ : أَرْسَلَ إِلَيَّ فَسَأَلَنِي عَنْ ذَلِكَ فَأَخْبَرْتُهُ، فَاتَّبَعَ ذَلِكَ وَقَضَى بِهِ
Ubaid Allah bin Abdul Majeed erzählte uns, Malik erzählte uns, im Auftrag von Saad bin Ishaq bin Ka’b bin Ujrah, im Auftrag seiner Tante Zainab bint Ka’b Ibn Ujrah: Al-Fura’i’ah bint Malik erzählte ihr, dass sie den Gesandten Gottes, möge Gott ihn segnen und ihm Frieden gewähren, gebeten hatte, ihr die Rückkehr zu ermöglichen. Zu seinen Leuten, denn mein Mann war auf die Suche nach einem seiner Sklaven gegangen, den sie behalten hatten, und er überholte sie und gerade als er ankommen wollte, töteten sie ihn, und der Gesandte Gottes sagte: Gott, Gottes Gebete und Friede seien mit ihm: „Bleib in deinem Haus, bis die festgesetzte Zeit erfüllt ist.“ Da sagte ich: Er hat mich nicht in einem Haus zurückgelassen, das mir gehört, und ich auch nicht und er sagte: „Bleiben Sie, bis der Brief seine Frist erreicht hat“, also hielt sie die Wartezeit von vier Monaten und zehn Tagen ein. Sie sagte: Als Uthman dort war, schickte er nach mir. Also fragte er mich danach und ich erzählte es ihm, also folgte er dem und entschied sich dafür.
Quelle
Sunan Ad-Darimi # 12/2214
Kategorie
Kapitel 12: Kapitel 12
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