Bulugh Al-Maram — Hadith #52428
Hadith #52428
وَعَنْ عِكْرِمَةَ, عَنْ اَلْحَجَّاجِ بْنِ عَمْرٍو اَلْأَنْصَارِيِّ - رضى الله عنه - قَالَ : قَالَ رَسُولُ اَللَّهِ - صلى الله عليه وسلم -{ مَنْ كُسِرَ, أَوْ عُرِجَ, فَقَدَ حَلَّ وَعَلَيْهِ اَلْحَجُّ مِنْ قَابِلٍ قَالَ عِكْرِمَةُ. فَسَأَلْتُ اِبْنَ عَبَّاسٍ وَأَبَا هُرَيْرَةَ عَنْ ذَلِكَ? فَقَالَا: صَدَقَ } رَوَاهُ اَلْخَمْسَةُ, وَحَسَّنَهُ اَلتِّرْمِذِيُّ 1 .1 - صحيح. رواه أبو داود ( 1862 )، والنسائي ( 5 / 198 - 199 )، والترمذي ( 940 )، وابن ماجه ( 3077 )، وأحمد ( 3 / 450 ) ، وعند بعضهم: " وعليه حجة أخرى " وزاد أبو داود في رواية: " أو مرض ". وقال الترمذي: " حديث حسن صحيح ". قلت: وأعل هذا الحديث بما لا يقدح، كما هو مذكور " بالأصل ". قال البغوي في " شرح السنة " ( 7 / 288 ): " وتأوله بعضهم على أنه إنما يحل بالكسر والعرج إذا كان قد شرط ذلك في عقد الإحرام على معنى حديث ضباعة بنت الزبير ".
Ikrimah berichtete, dass Al-Hajjaj bin Amr Al-Ansari – Allahs Wohlgefallen sei mit ihm – sagte: Der Gesandte Allahs – Allahs Segen und Frieden seien auf ihm – sagte: „Wer verletzt wird oder lahm wird, ist vom Ihram-Zustand befreit und muss im folgenden Jahr die Pilgerfahrt (Hajj) vollziehen.“ Ikrimah sagte: „Ich fragte Ibn Abbas und Abu Hurairah danach. Sie sagten: Er sprach die Wahrheit. Es wurde von den fünf Imamen überliefert, und At-Tirmidhi stufte es als Hasan (gut) ein. 1.1 – Sahih (authentisch). Es wurde von Abu Dawud (1862), An-Nasa'i (5/198-199), At-Tirmidhi (940), Ibn Majah (3077) und Ahmad (3/450) überliefert. Einige von ihnen fügten hinzu: „Und er hat noch einen weiteren Beweis.“ Abu Dawud fügte in einer Überlieferung hinzu: „Oder Krankheit.“ At-Tirmidhi sagte: „Ein guter und authentischer Hadith.“ Ich sage: Dieser Hadith wurde wegen etwas kritisiert, das ihn nicht ungültig macht, wie im Originaltext erwähnt. Al-Baghawi sagte in Sharh As-Sunnah (7/288): „Manche interpretierten ihn so, dass er nur dann vom Ihram-Zustand befreit wird, wenn er dies im Ihram-Vertrag festgelegt hat, basierend auf der Bedeutung des Hadith von Duba'ah bint Az-Zubayr.“
Erzählt von
Ikrimah (RA)
Quelle
Bulugh Al-Maram # 6/783
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 6: Kapitel 6