Sahih Al-Buchari — Hadith #2274

Hadith #2274
حَدَّثَنَا مُسَدَّدٌ، حَدَّثَنَا عَبْدُ الْوَاحِدِ، حَدَّثَنَا مَعْمَرٌ، عَنِ ابْنِ طَاوُسٍ، عَنْ أَبِيهِ، عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ ـ رضى الله عنهما ـ نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم أَنْ يُتَلَقَّى الرُّكْبَانُ، وَلاَ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ‏.‏ قُلْتُ يَا ابْنَ عَبَّاسٍ مَا قَوْلُهُ لاَ يَبِيعُ حَاضِرٌ لِبَادٍ قَالَ لاَ يَكُونُ لَهُ سِمْسَارًا‏.‏
Ibn Abbas sagte: „Der Prophet (Friede sei mit ihm) verbot das Zusammentreffen von Karawanen (auf dem Weg) und verfügte, dass es keinem Stadtbewohner erlaubt ist, im Namen eines Beduinen Waren zu verkaufen.“ Ich fragte Ibn Abbas: „Was bedeutet seine Aussage: ‚Kein Stadtbewohner darf im Namen eines Beduinen Waren verkaufen.‘“ Er antwortete: „Er soll nicht als Vermittler für ihn tätig sein.“
Erzählt von
Tawus (RA)
Quelle
Sahih Al-Buchari # 37/2274
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 37: Miete
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