Sahih Al-Buchari — Hadith #5341

Hadith #5341
حَدَّثَنِي عَبْدُ اللَّهِ بْنُ عَبْدِ الْوَهَّابِ، حَدَّثَنَا حَمَّادُ بْنُ زَيْدٍ، عَنْ أَيُّوبَ، عَنْ حَفْصَةَ، عَنْ أُمِّ عَطِيَّةَ، قَالَتْ كُنَّا نُنْهَى أَنْ نُحِدَّ عَلَى مَيِّتٍ فَوْقَ ثَلاَثٍ، إِلاَّ عَلَى زَوْجٍ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا، وَلاَ نَكْتَحِلَ، وَلاَ نَطَّيَّبَ، وَلاَ نَلْبَسَ ثَوْبًا مَصْبُوغًا، إِلاَّ ثَوْبَ عَصْبٍ، وَقَدْ رُخِّصَ لَنَا عِنْدَ الطُّهْرِ إِذَا اغْتَسَلَتْ إِحْدَانَا مِنْ مَحِيضِهَا فِي نُبْذَةٍ مِنْ كُسْتِ أَظْفَارٍ، وَكُنَّا نُنْهَى عَنِ اتِّبَاعِ الْجَنَائِزِ‏.‏
Uns war es verboten, länger als drei Tage um einen Verstorbenen zu trauern, außer um einen Ehemann, um den eine Ehefrau vier Monate und zehn Tage trauern sollte. Während der Trauerzeit war es uns untersagt, Kajal in die Augen zu streichen, uns zu parfümieren oder gefärbte Kleidung zu tragen, außer einem Kleidungsstück aus Asb (spezielle Kleidung aus dem Jemen). Es war uns jedoch erlaubt, dass eine von uns nach ihrer Menstruation und dem Baden ein Stück einer bestimmten Art von Weihrauch verwenden durfte. Und es war uns verboten, an Trauerprozessionen teilzunehmen.
Erzählt von
Um Atiyya
Quelle
Sahih Al-Buchari # 68/5341
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 68: Scheidung
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