Sahih Al-Buchari — Hadith #5344

Hadith #5344
حَدَّثَنِي إِسْحَاقُ بْنُ مَنْصُورٍ، أَخْبَرَنَا رَوْحُ بْنُ عُبَادَةَ، حَدَّثَنَا شِبْلٌ، عَنِ ابْنِ أَبِي نَجِيحٍ، عَنْ مُجَاهِدٍ، ‏{‏وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا‏}‏ قَالَ كَانَتْ هَذِهِ الْعِدَّةُ تَعْتَدُّ عِنْدَ أَهْلِ زَوْجِهَا وَاجِبًا، فَأَنْزَلَ اللَّهُ ‏{‏وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا وَصِيَّةً لأَزْوَاجِهِمْ مَتَاعًا إِلَى الْحَوْلِ غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ مِنْ مَعْرُوفٍ‏}‏ قَالَ جَعَلَ اللَّهُ لَهَا تَمَامَ السَّنَةِ سَبْعَةَ أَشْهُرٍ وَعِشْرِينَ لَيْلَةً وَصِيَّةً إِنْ شَاءَتْ سَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ، وَهْوَ قَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى ‏{‏غَيْرَ إِخْرَاجٍ فَإِنْ خَرَجْنَ فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ‏}‏ فَالْعِدَّةُ كَمَا هِيَ، وَاجِبٌ عَلَيْهَا، زَعَمَ ذَلِكَ عَنْ مُجَاهِدٍ‏.‏ وَقَالَ عَطَاءٌ قَالَ ابْنُ عَبَّاسٍ نَسَخَتْ هَذِهِ الآيَةُ عِدَّتَهَا عِنْدَ أَهْلِهَا، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَقَوْلُ اللَّهِ تَعَالَى ‏{‏غَيْرَ إِخْرَاجٍ‏}‏‏.‏ وَقَالَ عَطَاءٌ إِنْ شَاءَتِ اعْتَدَّتْ عِنْدَ أَهْلِهَا، وَسَكَنَتْ فِي وَصِيَّتِهَا، وَإِنْ شَاءَتْ خَرَجَتْ لِقَوْلِ اللَّهِ ‏{‏فَلاَ جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ‏}‏‏.‏ قَالَ عَطَاءٌ ثُمَّ جَاءَ الْمِيرَاثُ فَنَسَخَ السُّكْنَى، فَتَعْتَدُّ حَيْثُ شَاءَتْ، وَلاَ سُكْنَى لَهَا‏.‏
(Bezüglich des Verses): „Wenn einer von euch stirbt und Frauen hinterlässt“, das war die Zeit der 'Iddah, die die Witwe im Haus des verstorbenen Mannes verbringen musste. Dann offenbarte Allah: Und diejenigen von euch, die sterben und Frauen hinterlassen, sollen ihren Frauen ein Jahr Unterhalt und Wohnrecht vermachen, ohne sie hinauszuwerfen. Wenn sie aber gehen, so ist es für euch nicht schuldig, was sie tun, vorausgesetzt, es ist ehrenhaft (d. h. eine rechtmäßige Ehe). (2:240) Mujahid sagte: Allah hat angeordnet, dass eine Witwe das Recht hat, sieben Monate und zwanzig Tage bei den Verwandten ihres Mannes zu wohnen, damit sie die einjährige Wartezeit (der 'Iddah) vollendet. Die Witwe hat jedoch das Recht, diese zusätzliche Zeit im Haus ihres verstorbenen Mannes zu verbringen oder es zu verlassen, wie es in Allahs Aussage heißt: „Wenn sie aber gehen, so trifft dich keine Schuld …“ (2:240). Ibn Abbas sagte: Der obige Vers hebt die Anordnung auf, die Wartezeit (ʿIddā) im Haus des verstorbenen Mannes zu verbringen, sodass sie ihre Wartezeit verbringen kann, wo immer sie möchte. Und Allah sagt: „Ohne sie hinauszuschicken.“ ʿAta sagte: Wenn sie möchte, kann sie ihre Wartezeit im Haus ihres Mannes verbringen und dort gemäß seinem Willen und Testament leben, und wenn sie möchte, kann sie es verlassen, wie Allah sagt: „Es trifft dich keine Schuld für das, was sie von sich aus tun.“ (2.240) 'Ata fügte hinzu: Dann wurden die Verse über die Erbfolge offenbart und die Wohnordnung (für die Witwe) wurde aufgehoben, und sie konnte ihre Wartezeit der 'Iddah verbringen, wo immer sie wollte, und sie hatte keinen Anspruch mehr darauf, von der Familie ihres Mannes aufgenommen zu werden.
Erzählt von
Mujahid (RA)
Quelle
Sahih Al-Buchari # 68/5344
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 68: Scheidung
Vorheriger Hadith Alle Hadithe anzeigen Nächster Hadith

Verwandte Hadithe