Muwatta von Imam Malik — Hadith #35958
Hadith #35958
حَدَّثَنِي مَالِكٌ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، أَنَّهُ أَخْبَرَهُ . أَنَّ رَجُلاً اعْتَرَفَ عَلَى نَفْسِهِ بِالزِّنَا عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم وَشَهِدَ عَلَى نَفْسِهِ أَرْبَعَ مَرَّاتٍ فَأَمَرَ بِهِ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم فَرُجِمَ . قَالَ ابْنُ شِهَابٍ فَمِنْ أَجْلِ ذَلِكَ يُؤْخَذُ الرَّجُلُ بِاعْتِرَافِهِ عَلَى نَفْسِهِ
Malik erzählte mir, dass Ibn Shihab ihm mitteilte, dass ein Mann gestand, dass er zur Zeit des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, Ehebruch begangen hatte, und er viermal gegen sich selbst aussagte, woraufhin der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, den Befehl gab und er gesteinigt wurde. Ibn Shihab sagte: „Aus diesem Grund muss ein Mann wegen seines eigenen Geständnisses gegen sich selbst verurteilt werden.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 41/1503
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 41: Hadd-Strafen