Muwatta von Imam Malik — Hadith #35623

Hadith #35623
وَحَدَّثَنِي عَنْ مَالِكٍ، عَنْ نَافِعٍ، عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ عُمَرَ، أَنَّهُ كَانَ يَقُولُ أَيُّمَا رَجُلٍ آلَى مِنِ امْرَأَتِهِ فَإِنَّهُ إِذَا مَضَتِ الأَرْبَعَةُ الأَشْهُرِ وُقِفَ حَتَّى يُطَلِّقَ أَوْ يَفِيءَ وَلاَ يَقَعُ عَلَيْهِ طَلاَقٌ إِذَا مَضَتِ الأَرْبَعَةُ الأَشْهُرِ حَتَّى يُوقَفَ ‏.‏
Yahya erzählte mir von Malik aus Nafi, dass Abdullah ibn Umar sagte: „Wenn ein Mann ein Gelübde ablegt, sich des Geschlechtsverkehrs mit seiner Frau zu enthalten, und vier Monate vergangen sind, muss er seine Absicht erklären und entweder lässt er sich scheiden oder er widerruft sein Gelübde. Die Scheidung findet erst statt, wenn vier Monate vergangen sind und er sich weiterhin enthält.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 29/1168
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 29: Scheidung
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Themen: #Mother #Marriage

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