Muwatta von Imam Malik — Hadith #35554
Hadith #35554
وَحَدَّثَنِي عَنْ مَالِكٍ، عَنْ يَحْيَى بْنِ سَعِيدٍ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، أَنَّهُ قَالَ قَالَ عُمَرُ بْنُ الْخَطَّابِ أَيُّمَا رَجُلٍ تَزَوَّجَ امْرَأَةً وَبِهَا جُنُونٌ أَوْ جُذَامٌ أَوْ بَرَصٌ فَمَسَّهَا فَلَهَا صَدَاقُهَا كَامِلاً وَذَلِكَ لِزَوْجِهَا غُرْمٌ عَلَى وَلِيِّهَا . قَالَ مَالِكٌ وَإِنَّمَا يَكُونُ ذَلِكَ غُرْمًا عَلَى وَلِيِّهَا لِزَوْجِهَا إِذَا كَانَ وَلِيُّهَا الَّذِي أَنْكَحَهَا هُوَ أَبُوهَا أَوْ أَخُوهَا أَوْ مَنْ يُرَى أَنَّهُ يَعْلَمُ ذَلِكَ مِنْهَا فَأَمَّا إِذَا كَانَ وَلِيُّهَا الَّذِي أَنْكَحَهَا ابْنَ عَمٍّ أَوْ مَوْلًى أَوْ مِنَ الْعَشِيرَةِ مِمَّنْ يُرَى أَنَّهُ لاَ يَعْلَمُ ذَلِكَ مِنْهَا فَلَيْسَ عَلَيْهِ غُرْمٌ وَتَرُدُّ تِلْكَ الْمَرْأَةُ مَا أَخَذَتْهُ مِنْ صَدَاقِهَا وَيَتْرُكُ لَهَا قَدْرَ مَا تُسْتَحَلُّ بِهِ .
Yahya erzählte mir von Malik von Yahya ibn Said, dass Said ibn al-Musayyab gesagt hatte, dass Umar ibn al-Khattab sagte: „Wenn ein Mann eine Frau heiratet, die verrückt ist oder an Lepra oder weißer Lepra leidet, ohne dass ihr Vormund über ihren Zustand informiert wird, und er sexuelle Beziehungen mit ihr hat, behält sie ihren Brautpreis vollständig. Ihr Ehemann hat Schadensersatz gegen ihren Vormund.“ Malik sagte: „Der Ehemann hat Schadensersatz gegen seinen Vormund, wenn der Vormund ihr Vater, Bruder oder jemand ist, von dem man annimmt, dass er über ihren Zustand Bescheid weiß. Wenn der Vormund, der sie zur Frau gibt, ein Neffe, eine Mawla oder ein Mitglied ihres Stammes ist, von dem man nicht annimmt, dass er über ihren Zustand Bescheid weiß, gibt es keinen Schadensersatz gegen ihn, und die Frau gibt den Betrag zurück, den sie von ihrem Brautpreis genommen hat, und der Ehemann hinterlässt ihr den Betrag, der als angemessen erachtet wird.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 28/1099
Grad
Mauquf Sahih
Kategorie
Kapitel 28: Ehe