Muwatta von Imam Malik — Hadith #35869

Hadith #35869
قَالَ يَحْيَى حَدَّثَنَا مَالِكٌ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ ‏ "‏ لاَ يَغْلَقُ الرَّهْنُ ‏"‏ ‏.‏
Yahya sagte: „Malik erzählte uns von Ibn Shihab von Sa'id ibn al-Musayyab, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden gewähren, sagte: ‚Das als Sicherheit gegebene Pfand verfällt nicht.‘ „Malik sagte: „Die Erklärung dafür ist nach unserer Meinung – und Allah weiß es am besten –, dass ein Mann jemandem ein Pfand als Sicherheit für etwas gibt.“ Das Pfand ist höher als das, wofür er es verpfändet hat. Der Pfandgläubiger sagt zum Pfandleiher: „Nach dieser oder jener Zeit werde ich Ihnen das geschuldete Geld zurückbringen.“ Wenn nicht, gehört das Pfand Ihnen für das, wofür es verpfändet wurde.' „Malik sagte: „Diese Transaktion ist nicht gut und nicht halal.“ Das war verboten. Bringt der Eigentümer das, wofür er es verpfändet hat, nach Ablauf der Frist mit, gehört es ihm. Ich denke, dass die Zeitbedingung ungültig ist
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 36/1414
Grad
Daif
Kategorie
Kapitel 36: Urteile
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