Muwatta von Imam Malik — Hadith #36049

Hadith #36049
وَحَدَّثَنِي يَحْيَى، عَنْ مَالِكٍ، أَنَّهُ بَلَغَهُ أَنَّ أَبَا بَكْرِ بْنَ مُحَمَّدِ بْنِ عَمْرِو بْنِ حَزْمٍ، أَقَادَ مِنْ كَسْرِ الْفَخِذِ ‏.‏
Yahya erzählte mir von Malik, dass er jemanden unter den Leuten des Wissens, mit dem er zufrieden war, über einen Mann sagen sah, der wollte, dass sein Mörder begnadigt würde, als er ihn vorsätzlich ermordete: „Das ist ihm erlaubt. Er hat mehr Anspruch auf das Blut des Mannes als alle seine Verwandten nach ihm.“ Malik sagte über einen Mann, der einen Mord begnadigte, nachdem er sein Recht geltend gemacht hatte und es für ihn verpflichtet war: „Es gibt kein Blutgeld gegen den Mörder, es sei denn, derjenige, der ihn begnadigt, legt dies fest, wenn er ihn begnadigt.“ Malik sagte über den Mörder, als er begnadigt wurde: „Er wird mit hundert Peitschenhieben ausgepeitscht und für ein Jahr eingesperrt.“ Malik sagte: „Wenn ein Mann vorsätzlich mordet und es dafür einen klaren Beweis gibt, und der ermordete Mann Söhne und Töchter hat und die Söhne begnadigen und die Töchter sich weigern zu begnadigen, ist die Begnadigung der Söhne im Gegensatz zu den Töchtern zulässig und es gibt keine Autorität für die Töchter mit den Söhnen, Blut und Begnadigung zu fordern.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 43/1594
Grad
Maqtu Sahih
Kategorie
Kapitel 43: Blutgeld
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