Muwatta von Imam Malik — Hadith #35827

Hadith #35827
وَحَدَّثَنِي مَالِكٌ، عَنْ يَحْيَى بْنِ سَعِيدٍ، عَنْ أَبِي بَكْرِ بْنِ مُحَمَّدِ بْنِ عَمْرِو بْنِ حَزْمٍ، عَنْ عُمَرَ بْنِ عَبْدِ الْعَزِيزِ، عَنْ أَبِي بَكْرِ بْنِ عَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ الْحَارِثِ بْنِ هِشَامٍ، عَنْ أَبِي هُرَيْرَةَ، أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم قَالَ ‏ "‏ أَيُّمَا رَجُلٍ أَفْلَسَ فَأَدْرَكَ الرَّجُلُ مَالَهُ بِعَيْنِهِ فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ مِنْ غَيْرِهِ ‏"‏ ‏.‏
Malik erzählte mir von Yahya ibn Said von Abu Bakr ibn Muhammad ibn Amr ibn Hazm von Umar ibn Abdal-Aziz von Abu Bakr ibn Abdal-Aziz von Abu Bakr ibn Abd ar-Rahman ibn al-Harith ibn Hisham von Abu Hurayra, dass der Gesandte Allahs, möge Allah ihn segnen und ihm Frieden gewähren, sagte: „Wenn jemand bankrott geht und jemand sein eigenes Eigentum unversehrt vorfindet, ist er mehr.“ Anspruch darauf hat als jeder andere.“ Malik erzählte von einem Mann, der einem Mann Waren verkaufte, und der Käufer ging bankrott. Er sagte: „Der Verkäufer nimmt alles, was er von seinen Waren findet. Wenn der Käufer einige davon verkauft und verteilt hat, hat der Verkäufer der Waren mehr Anspruch darauf als die Gläubiger. Was der Käufer verteilt hat, hindert den Verkäufer nicht daran, alles zu nehmen, was er findet. Es ist das Recht des Verkäufers, wenn er einen Teil des Preises vom Käufer erhalten hat und ihn zurückgeben möchte, um sich das zu nehmen, was er von seinen Waren findet, und in dem, was er nicht findet, ist er wie die Gläubiger.“ Malik erzählte von jemandem, der gesponnene Wolle oder ein Grundstück kaufte und dann einige Arbeiten daran verrichtete, wie zum Beispiel ein Haus auf dem Grundstück zu bauen oder die gesponnene Wolle zu Stoff zu weben. Dann ging er bankrott, nachdem er es gekauft hatte, und der ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks sagte: „Ich werde das Grundstück und die darauf befindliche Struktur übernehmen.“ Malik sagte: „Dieses Bauwerk gehört ihm nicht. Allerdings wird das Grundstück und das, was der Käufer darin verbessert hat, bewertet. Dann sieht man, wie hoch der Preis des Grundstücks ist und wie viel von diesem Wert der Preis des Bauwerks ist. Sie sind Partner darin. Der Eigentümer des Grundstücks hat seinen Anteil, und die Gläubiger haben den Betrag des Anteils des Bauwerks.“ Malik sagte: „Die Erklärung dafür ist, dass der Wert des Ganzen fünfzehnhundert Dirham beträgt. Der Wert des Grundstücks beträgt fünf.“ Hundert Dirham, und der Wert des Gebäudes beträgt tausend Dirham. Der Grundstückseigentümer hat ein Drittel, und die Gläubiger haben zwei Drittel.“ Malik sagte: „Unter diesen Umständen ist es mit der Spinnerei und anderen ähnlichen Dingen so, und der Käufer hat eine Schuld, die er nicht bezahlen kann.“ Das ist das Verhalten in solchen Fällen.“ Malik sagte: „Was Waren betrifft, die verkauft wurden und die der Käufer nicht verbessert, die sich aber gut verkaufen und im Preis gestiegen sind, so dass ihr Besitzer sie will und die Gläubiger sie auch beschlagnahmen wollen, dann haben die Gläubiger die Wahl, dem Besitzer der Waren den Preis zu geben, zu dem er sie verkauft hat, ihm keinen Verlust zu machen und ihm seine Waren zu übergeben.“ „Wenn der Preis der Waren gesunken ist, hat derjenige, der sie verkauft hat, die Wahl. Wenn er möchte, kann er seine Waren nehmen und hat keinen Anspruch auf das Eigentum seines Schuldners, und das ist sein Recht. Wenn er möchte, kann er einer der Gläubiger sein und einen Teil seiner Schulden einziehen, ohne seine Waren zu nehmen. Das liegt an ihm.“ Malik sagte über jemanden, der eine Sklavin oder ein Tier kaufte und sie in seinem Besitz ein Kind zur Welt brachte und der Käufer bankrott ging: „Die Sklavin oder das Tier und der Nachwuchs gehören dem Verkäufer, es sei denn, die Gläubiger wünschen es. In diesem Fall geben sie ihm den vollen Betrag und nehmen ihn ein.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 31/1372
Grad
Sahih
Kategorie
Kapitel 31: Handelsgeschäfte
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