Muwatta von Imam Malik — Hadith #35863

Hadith #35863
وَحَدَّثَنِي مَالِكٌ، أَنَّهُ بَلَغَهُ أَنَّ أَبَا سَلَمَةَ بْنَ عَبْدِ الرَّحْمَنِ، وَسُلَيْمَانَ بْنَ يَسَارٍ، سُئِلاَ هَلْ يُقْضَى بِالْيَمِينِ مَعَ الشَّاهِدِ فَقَالاَ نَعَمْ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ مَضَتِ السُّنَّةُ فِي الْقَضَاءِ بِالْيَمِينِ مَعَ الشَّاهِدِ الْوَاحِدِ يَحْلِفُ صَاحِبُ الْحَقِّ مَعَ شَاهِدِهِ وَيَسْتَحِقُّ حَقَّهُ فَإِنْ نَكَلَ وَأَبَى أَنْ يَحْلِفَ أُحْلِفَ الْمَطْلُوبُ فَإِنْ حَلَفَ سَقَطَ عَنْهُ ذَلِكَ الْحَقُّ وَإِنْ أَبَى أَنْ يَحْلِفَ ثَبَتَ عَلَيْهِ الْحَقُّ لِصَاحِبِهِ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ وَإِنَّمَا يَكُونُ ذَلِكَ فِي الأَمْوَالِ خَاصَّةً وَلاَ يَقَعُ ذَلِكَ فِي شَىْءٍ مِنَ الْحُدُودِ وَلاَ فِي نِكَاحٍ وَلاَ فِي طَلاَقٍ وَلاَ فِي عَتَاقَةٍ وَلاَ فِي سَرِقَةٍ وَلاَ فِي فِرْيَةٍ فَإِنْ قَالَ قَائِلٌ فَإِنَّ الْعَتَاقَةَ مِنَ الأَمْوَالِ ‏.‏ فَقَدْ أَخْطَأَ لَيْسَ ذَلِكَ عَلَى مَا قَالَ وَلَوْ كَانَ ذَلِكَ عَلَى مَا قَالَ لَحَلَفَ الْعَبْدُ مَعَ شَاهِدِهِ إِذَا جَاءَ بِشَاهِدٍ أَنَّ سَيِّدَهُ أَعْتَقَهُ وَأَنَّ الْعَبْدَ إِذَا جَاءَ بِشَاهِدٍ عَلَى مَالٍ مِنَ الأَمْوَالِ ادَّعَاهُ حَلَفَ مَعَ شَاهِدِهِ وَاسْتَحَقَّ حَقَّهُ كَمَا يَحْلِفُ الْحُرُّ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ فَالسُّنَّةُ عِنْدَنَا أَنَّ الْعَبْدَ إِذَا جَاءَ بِشَاهِدٍ عَلَى عَتَاقَتِهِ اسْتُحْلِفَ سَيِّدُهُ مَا أَعْتَقَهُ وَبَطَلَ ذَلِكَ عَنْهُ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ وَكَذَلِكَ السُّنَّةُ عِنْدَنَا أَيْضًا فِي الطَّلاَقِ إِذَا جَاءَتِ الْمَرْأَةُ بِشَاهِدٍ أَنَّ زَوْجَهَا طَلَّقَهَا أُحْلِفَ زَوْجُهَا مَا طَلَّقَهَا فَإِذَا حَلَفَ لَمْ يَقَعْ عَلَيْهِ الطَّلاَقُ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ فَسُنَّةُ الطَّلاَقِ وَالْعَتَاقَةِ فِي الشَّاهِدِ الْوَاحِدِ وَاحِدَةٌ إِنَّمَا يَكُونُ الْيَمِينُ عَلَى زَوْجِ الْمَرْأَةِ وَعَلَى سَيِّدِ الْعَبْدِ وَإِنَّمَا الْعَتَاقَةُ حَدٌّ مِنَ الْحُدُودِ لاَ تَجُوزُ فِيهَا شَهَادَةُ النِّسَاءِ لأَنَّهُ إِذَا عَتَقَ الْعَبْدُ ثَبَتَتْ حُرْمَتُهُ وَوَقَعَتْ لَهُ الْحُدُودُ وَوَقَعَتْ عَلَيْهِ وَإِنْ زَنَى وَقَدْ أُحْصِنَ رُجِمَ وَإِنْ قَتَلَ الْعَبْدَ قُتِلَ بِهِ وَثَبَتَ لَهُ الْمِيرَاثُ بَيْنَهُ وَبَيْنَ مَنْ يُوَارِثُهُ فَإِنِ احْتَجَّ مُحْتَجٌّ فَقَالَ لَوْ أَنَّ رَجُلاً أَعْتَقَ عَبْدَهُ وَجَاءَ رَجُلٌ يَطْلُبُ سَيِّدَ الْعَبْدِ بِدَيْنٍ لَهُ عَلَيْهِ فَشَهِدَ لَهُ عَلَى حَقِّهِ ذَلِكَ رَجُلٌ وَامْرَأَتَانِ فَإِنَّ ذَلِكَ يُثْبِتُ الْحَقَّ عَلَى سَيِّدِ الْعَبْدِ حَتَّى تُرَدَّ بِهِ عَتَاقَتُهُ إِذَا لَمْ يَكُنْ لِسَيِّدِ الْعَبْدِ مَالٌ غَيْرُ الْعَبْدِ يُرِيدُ أَنْ يُجِيزَ بِذَلِكَ شَهَادَةَ النِّسَاءِ فِي الْعَتَاقَةِ فَإِنَّ ذَلِكَ لَيْسَ عَلَى مَا قَالَ وَإِنَّمَا مَثَلُ ذَلِكَ الرَّجُلُ يَعْتِقُ عَبْدَهُ ثُمَّ يَأْتِي طَالِبُ الْحَقِّ عَلَى سَيِّدِهِ بِشَاهِدٍ وَاحِدٍ فَيَحْلِفُ مَعَ شَاهِدِهِ ثُمَّ يَسْتَحِقُّ حَقَّهُ وَتُرَدُّ بِذَلِكَ عَتَاقَةُ الْعَبْدِ أَوْ يَأْتِي الرَّجُلُ قَدْ كَانَتْ بَيْنَهُ وَبَيْنَ سَيِّدِ الْعَبْدِ مُخَالَطَةٌ وَمُلاَبَسَةٌ فَيَزْعُمُ أَنَّ لَهُ عَلَى سَيِّدِ الْعَبْدِ مَالاً فَيُقَالُ لِسَيِّدِ الْعَبْدِ احْلِفْ مَا عَلَيْكَ مَا ادَّعَى فَإِنْ نَكَلَ وَأَبَى أَنْ يَحْلِفَ حُلِّفَ صَاحِبُ الْحَقِّ وَثَبَتَ حَقُّهُ عَلَى سَيِّدِ الْعَبْدِ فَيَكُونُ ذَلِكَ يَرُدُّ عَتَاقَةَ الْعَبْدِ إِذَا ثَبَتَ الْمَالُ عَلَى سَيِّدِهِ ‏.‏ قَالَ وَكَذَلِكَ أَيْضًا الرَّجُلُ يَنْكِحُ الأَمَةَ فَتَكُونُ امْرَأَتَهُ فَيَأْتِي سَيِّدُ الأَمَةِ إِلَى الرَّجُلِ الَّذِي تَزَوَّجَهَا فَيَقُولُ ابْتَعْتَ مِنِّي جَارِيَتِي فُلاَنَةَ أَنْتَ وَفُلاَنٌ بِكَذَا وَكَذَا دِينَارًا ‏.‏ فَيُنْكِرُ ذَلِكَ زَوْجُ الأَمَةِ فَيَأْتِي سَيِّدُ الأَمَةِ بِرَجُلٍ وَامْرَأَتَيْنِ فَيَشْهَدُونَ عَلَى مَا قَالَ فَيَثْبُتُ بَيْعُهُ وَيَحِقُّ حَقُّهُ وَتَحْرُمُ الأَمَةُ عَلَى زَوْجِهَا وَيَكُونُ ذَلِكَ فِرَاقًا بَيْنَهُمَا وَشَهَادَةُ النِّسَاءِ لاَ تَجُوزُ فِي الطَّلاَقِ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ وَمِنْ ذَلِكَ أَيْضًا الرَّجُلُ يَفْتَرِي عَلَى الرَّجُلِ الْحُرِّ فَيَقَعُ عَلَيْهِ الْحَدُّ فَيَأْتِي رَجُلٌ وَامْرَأَتَانِ فَيَشْهَدُونَ أَنَّ الَّذِي افْتُرِيَ عَلَيْهِ عَبْدٌ مَمْلُوكٌ فَيَضَعُ ذَلِكَ الْحَدَّ عَنِ الْمُفْتَرِي بَعْدَ أَنْ وَقَعَ عَلَيْهِ وَشَهَادَةُ النِّسَاءِ لاَ تَجُوزُ فِي الْفِرْيَةِ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ وَمِمَّا يُشْبِهُ ذَلِكَ أَيْضًا مِمَّا يَفْتَرِقُ فِيهِ الْقَضَاءُ وَمَا مَضَى مِنَ السُّنَّةِ أَنَّ الْمَرْأَتَيْنِ يَشْهَدَانِ عَلَى اسْتِهْلاَلِ الصَّبِيِّ فَيَجِبُ بِذَلِكَ مِيرَاثُهُ حَتَّى يَرِثَ وَيَكُونُ مَالُهُ لِمَنْ يَرِثُهُ إِنْ مَاتَ الصَّبِيُّ وَلَيْسَ مَعَ الْمَرْأَتَيْنِ اللَّتَيْنِ شَهِدَتَا رَجُلٌ وَلاَ يَمِينٌ وَقَدْ يَكُونُ ذَلِكَ فِي الأَمْوَالِ الْعِظَامِ مِنَ الذَّهَبِ وَالْوَرِقِ وَالرِّبَاعِ وَالْحَوَائِطِ وَالرَّقِيقِ وَمَا سِوَى ذَلِكَ مِنَ الأَمْوَالِ وَلَوْ شَهِدَتِ امْرَأَتَانِ عَلَى دِرْهَمٍ وَاحِدٍ أَوْ أَقَلَّ مِنْ ذَلِكَ أَوْ أَكْثَرَ لَمْ تَقْطَعْ شَهَادَتُهُمَا شَيْئًا وَلَمْ تَجُزْ إِلاَّ أَنْ يَكُونَ مَعَهُمَا شَاهِدٌ أَوْ يَمِينٌ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ وَمِنَ النَّاسِ مَنْ يَقُولُ لاَ تَكُونُ الْيَمِينُ مَعَ الشَّاهِدِ الْوَاحِدِ ‏.‏ وَيَحْتَجُّ بِقَوْلِ اللَّهِ تَبَارَكَ وَتَعَالَى وَقَوْلُهُ الْحَقُّ ‏{‏وَاسْتَشْهِدُوا شَهِيدَيْنِ مِنْ رِجَالِكُمْ فَإِنْ لَمْ يَكُونَا رَجُلَيْنِ فَرَجُلٌ وَامْرَأَتَانِ مِمَّنْ تَرْضَوْنَ مِنَ الشُّهَدَاءِ‏}‏ يَقُولُ فَإِنْ لَمْ يَأْتِ بِرَجُلٍ وَامْرَأَتَيْنِ فَلاَ شَىْءَ لَهُ وَلاَ يُحَلَّفُ مَعَ شَاهِدِهِ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ فَمِنَ الْحُجَّةِ عَلَى مَنْ قَالَ ذَلِكَ الْقَوْلَ أَنْ يُقَالَ لَهُ أَرَأَيْتَ لَوْ أَنَّ رَجُلاً ادَّعَى عَلَى رَجُلٍ مَالاً أَلَيْسَ يَحْلِفُ الْمَطْلُوبُ مَا ذَلِكَ الْحَقُّ عَلَيْهِ فَإِنْ حَلَفَ بَطَلَ ذَلِكَ عَنْهُ وَإِنْ نَكَلَ عَنِ الْيَمِينِ حُلِّفَ صَاحِبُ الْحَقِّ إِنَّ حَقَّهُ لَحَقٌّ ‏.‏ وَثَبَتَ حَقُّهُ عَلَى صَاحِبِهِ فَهَذَا مَا لاَ اخْتِلاَفَ فِيهِ عِنْدَ أَحَدٍ مِنَ النَّاسِ وَلاَ بِبَلَدٍ مِنَ الْبُلْدَانِ فَبِأَىِّ شَىْءٍ أَخَذَ هَذَا أَوْ فِي أَىِّ مَوْضِعٍ مِنْ كِتَابِ اللَّهِ وَجَدَهُ فَإِنْ أَقَرَّ بِهَذَا فَلْيُقْرِرْ بِالْيَمِينِ مَعَ الشَّاهِدِ وَإِنْ لَمْ يَكُنْ ذَلِكَ فِي كِتَابِ اللَّهِ عَزَّ وَجَلَّ وَأَنَّهُ لَيَكْفِي مِنْ ذَلِكَ مَا مَضَى مِنَ السُّنَّةِ وَلَكِنِ الْمَرْءُ قَدْ يُحِبُّ أَنْ يَعْرِفَ وَجْهَ الصَّوَابِ وَمَوْقِعَ الْحُجَّةِ فَفِي هَذَا بَيَانُ مَا أَشْكَلَ مِنْ ذَلِكَ إِنْ شَاءَ اللَّهُ تَعَالَى ‏.‏
Malik erzählte mir, dass er hörte, dass Abu Salama ibn Abd ar-Rahman und Sulayman ibn Yasar beide gefragt wurden: „Verkündet man ein Urteil auf der Grundlage eines Eides mit einem Zeugen?“ Sie sagten beide: „Ja.“ Malik sagte: „Der Präzedenzfall der Sunna bei der Beurteilung durch einen Eid mit einem Zeugen besteht darin, dass der Kläger, wenn er mit seinem Zeugen einen Eid leistet, in seinem Recht bestätigt wird. Wenn er zurücktritt und sich weigert, einen Eid zu leisten, muss der Angeklagte einen Eid leisten. Wenn er einen Eid leistet, wird die Klage gegen ihn fallen gelassen. Wenn er sich weigert, einen Eid zu leisten, wird die Klage gegen ihn bestätigt.“ Malik sagte: „Dieses Verfahren bezieht sich insbesondere auf Eigentumsfälle. Es kommt bei keiner der Hadd-Strafen vor, auch nicht bei Ehe, Scheidung, Befreiung von Sklaven, Diebstahl oder Verleumdung. Wenn jemand sagt: ‚Die Befreiung von Sklaven fällt unter Eigentum‘, hat er sich geirrt Wenn er Anspruch auf ein Grundstück erhebt, kann er mit einem Zeugen einen Eid leisten und sein Recht einfordern, so wie der Freie sein Recht einfordert.“ Malik sagte: „Die Sunna bei uns ist, dass, wenn ein Sklave jemanden bringt, der bezeugt, dass er freigelassen wurde, sein Herr einen Eid leisten muss, dass er ihn nicht befreit hat, und der Anspruch des Sklaven fallen gelassen wird.“ Malik sagte: „Die Sunna über die Scheidung ist bei uns auch so.“ Wenn eine Frau jemanden mitbringt, der bezeugt, dass sich ihr Mann von ihr scheiden ließ, muss der Ehemann einen Eid ablegen, dass er sich nicht von ihr scheiden ließ. Wenn er den Eid leistet, wird die Scheidung nicht durchgeführt. „ Malik sagte: „Es gibt nur eine Sunna, nämlich im Falle einer Scheidung einen Zeugen vorzubringen und einen Sklaven zu befreien.“ Das Recht zu machen Ein Eid steht nur dem Ehemann der Frau und dem Herrn des Sklaven zu. Die Freilassung ist eine Hadd-Angelegenheit, und die Aussage von Frauen ist darin nicht erlaubt, denn wenn ein Sklave befreit wird, wird seine Unverletzlichkeit bestätigt und die Hadd-Strafen werden für und gegen ihn verhängt. Wenn er Unzucht begeht und ein Muhsan ist, wird er gesteinigt. Wenn er einen Sklaven tötet, wird er dafür getötet. Für ihn wird das Erbe zwischen ihm und demjenigen begründet, der von ihm erbt. Wenn jemand dies bestreitet und argumentiert, wenn ein Mann seinen Sklaven freilässt und dann ein Mann kommt, um vom Herrn des Sklaven die Zahlung einer Schuld zu verlangen, und ein Mann und zwei Frauen für sein Recht aussagen, begründet dies das Recht gegen den Herrn des Sklaven, so dass seine Freilassung annulliert wird, wenn er nur den Sklaven als Eigentum hat, und schließt aus diesem Fall, dass die Aussage von Frauen in Fällen der Freilassung zulässig ist. Der Fall ist nicht so, wie er es vorschlägt (d. h. es handelt sich um einen Fall, in dem Eigentum nicht freigegeben wird). Es ist wie bei einem Mann, der seinen Sklaven freilässt, und dann kommt der Antragsteller einer Schuld zum Herrn und leistet mit einem Zeugen einen Eid, in dem er sein Recht einfordert. Damit würde die Freilassung des Sklaven aufgehoben. Oder es kommt ein Mann, der häufig Geschäfte mit dem Herrn des Sklaven hat. Er behauptet, dass ihm der Herr des Sklaven Geld schulde. Jemand sagt zum Herrn des Sklaven: „Schwören Sie, dass Sie ihm nichts schuldig sind.“ Wenn er zurücktritt und sich weigert, einen Eid zu leisten, leistet derjenige, der den Anspruch geltend macht, einen Eid und sein Recht gegenüber dem Herrn des Sklaven wird bestätigt. Das würde die Freilassung der Sklavin aufheben, wenn bestätigt wird, dass das Eigentum dem Herrn gehört.“ Malik sagte: „Dasselbe gilt für einen Mann, der eine Sklavin heiratet, und dann kommt der Herr der Sklavin zu ihm.“ Mann, der sie geheiratet hat und behauptet: „Du und der und der habt mir meine Sklavin für so viel Dinar abgekauft.“ Der Ehemann der Sklavin bestreitet dies. Der Herr der Sklavin bringt einen Mann und zwei Frauen mit und sie bezeugen, was er gesagt hat. Der Verkauf wird bestätigt und seine Behauptung gilt als wahr. Daher ist die Sklavin haram für ihren Ehemann und sie müssen sich trennen, auch wenn die Aussage von Frauen bei einer Scheidung nicht akzeptiert wird.“ Malik sagte: „Dasselbe gilt auch für einen Mann, der einen freien Mann beschuldigt, also fällt der Hadd auf ihn.“ Ein Mann und zwei Frauen kommen und sagen aus, dass der Angeklagte ein Sklave sei. Das würde dem Angeklagten den Hadd entziehen, nachdem er ihn getroffen hat, auch wenn die Aussage von Frauen in Anschuldigungen, die Hadd-Strafen beinhalten, nicht akzeptiert wird.“ Malik sagte: „Ein weiterer ähnlicher Fall, in dem das Urteil gegen den Präzedenzfall der Sunna zu verstoßen scheint, besteht darin, dass zwei Frauen aussagen, dass ein Kind lebend geboren wurde und es daher notwendig ist, dass es erbt, wenn eine Situation eintritt, in der es Anspruch auf Erbschaft hat, und das Eigentum des Kindes an diejenigen geht, die von ihm erben, wenn er.“ stirbt, und es ist nicht notwendig, dass die beiden Zeuginnen von einem Mann oder einem Eid begleitet werden, auch wenn es sich dabei um riesige Besitztümer an Gold, Silber, Vieh, Gärten, Sklaven und anderen Besitztümern handeln kann. Hätten jedoch zwei Frauen in einem Eigentumsfall über einen Dirham oder mehr oder weniger als diesen ausgesagt, hätte ihre Aussage keinerlei Auswirkungen und wäre nicht erlaubt, es sei denn, es gäbe einen Zeugen oder einen Eid bei ihnen.“ Malik sagte: „Es gibt Leute, die sagen, dass ein Eid mit nur einem Zeugen nicht akzeptabel ist, und sie argumentieren mit dem Wort Allahs, des Gesegneten, des Erhabenen, und Sein Wort ist die Wahrheit: ‚Und ruft zwei Zeugen als Zeugen auf, Männer; oder wenn die beiden keine Männer sind, dann ein Mann und zwei Frauen, solche Zeugen, die Sie gutheißen.' (Sure 2 Ayat 282). Solche Leute argumentieren, dass er keinen Anspruch hat, wenn er nicht einen Mann und zwei Frauen mitbringt, und dass es ihm nicht gestattet ist, mit einem Zeugen einen Eid zu leisten.“ Malik sagte: „Ein Teil des Beweises gegen diejenigen, die dies argumentieren, besteht darin, ihnen zu antworten: ‚Glauben Sie, dass, wenn ein Mann Eigentum von einem Mann beansprucht, derjenige, der Ansprüche geltend macht, nicht schwören würde, dass die Behauptung falsch war?‘ Wenn er schwört, entfällt die Klage gegen ihn. Wenn er sich weigert, einen Eid zu leisten, muss der Antragsteller einen Eid ablegen, dass sein Anspruch wahr ist, und sein Anspruch gegenüber seinem Begleiter wird begründet. Darüber gibt es mit keinem Volk und in keinem Land Streit. Womit versteht er das? An welcher Stelle im Buch Allahs findet er es? Wenn er dies also bestätigt, soll er den Eid mit einem Zeugen bestätigen, auch wenn er nicht im Buch Allahs, des Mächtigen, des Majestätischen, steht! Es reicht aus, dass dies der Präzedenzfall der Sunna ist. Der Mensch möchte jedoch die richtige Vorgehensweise und den Ort des Beweises erkennen. Darin wird klargestellt, was daran unklar ist, wenn Allah, der Erhabene, will
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 36/1408
Grad
Maqtu Daif
Kategorie
Kapitel 36: Urteile
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