Muwatta von Imam Malik — Hadith #35543
Hadith #35543
حَدَّثَنِي يَحْيَى، عَنْ مَالِكٍ، عَنْ رَبِيعَةَ بْنِ أَبِي عَبْدِ الرَّحْمَنِ، عَنْ غَيْرِ، وَاحِدٍ، مِنْ عُلَمَائِهِمْ . أَنَّهُ لَمْ يَتَوَارَثْ مَنْ قُتِلَ يَوْمَ الْجَمَلِ وَيَوْمَ صِفِّينَ وَيَوْمَ الْحَرَّةِ ثُمَّ كَانَ يَوْمَ قُدَيْدٍ فَلَمْ يُوَرَّثْ أَحَدٌ مِنْهُمْ مِنْ صَاحِبِهِ شَيْئًا إِلاَّ مَنْ عُلِمَ أَنَّهُ قُتِلَ قَبْلَ صَاحِبِهِ . قَالَ مَالِكٌ وَذَلِكَ الأَمْرُ الَّذِي لاَ اخْتِلاَفَ فِيهِ وَلاَ شَكَّ عِنْدَ أَحَدٍ مِنْ أَهْلِ الْعِلْمِ بِبَلَدِنَا وَكَذَلِكَ الْعَمَلُ فِي كُلِّ مُتَوَارِثَيْنِ هَلَكَا بِغَرَقٍ أَوْ قَتْلٍ أَوْ غَيْرِ ذَلِكَ مِنَ الْمَوْتِ إِذَا لَمْ يُعْلَمْ أَيُّهُمَا مَاتَ قَبْلَ صَاحِبِهِ لَمْ يَرِثْ أَحَدٌ مِنْهُمَا مِنْ صَاحِبِهِ شَيْئًا وَكَانَ مِيرَاثُهُمَا لِمَنْ بَقِيَ مِنْ وَرَثَتِهِمَا يَرِثُ كُلَّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا وَرَثَتُهُ مِنَ الأَحْيَاءِ . وَقَالَ مَالِكٌ لاَ يَنْبَغِي أَنْ يَرِثَ أَحَدٌ أَحَدًا بِالشَّكِّ وَلاَ يَرِثُ أَحَدٌ أَحَدًا إِلاَّ بِالْيَقِينِ مِنَ الْعِلْمِ وَالشُّهَدَاءِ وَذَلِكَ أَنَّ الرَّجُلَ يَهْلِكُ هُوَ وَمَوْلاَهُ الَّذِي أَعْتَقَهُ أَبُوهُ فَيَقُولُ بَنُو الرَّجُلِ الْعَرَبِيِّ قَدْ وَرِثَهُ أَبُونَا فَلَيْسَ ذَلِكَ لَهُمْ أَنْ يَرِثُوهُ بِغَيْرِ عِلْمٍ وَلاَ شَهَادَةٍ إِنَّهُ مَاتَ قَبْلَهُ وَإِنَّمَا يَرِثُهُ أَوْلَى النَّاسِ بِهِ مِنَ الأَحْيَاءِ . قَالَ مَالِكٌ وَمِنْ ذَلِكَ أَيْضًا الأَخَوَانِ لِلأَبِ وَالأُمِّ يَمُوتَانِ وَلأَحَدِهِمَا وَلَدٌ وَالآخَرُ لاَ وَلَدَ لَهُ وَلَهُمَا أَخٌ لأَبِيهِمَا فَلاَ يُعْلَمُ أَيُّهُمَا مَاتَ قَبْلَ صَاحِبِهِ فَمِيرَاثُ الَّذِي لاَ وَلَدَ لَهُ لأَخِيهِ لأَبِيهِ وَلَيْسَ لِبَنِي أَخِيهِ لأَبِيهِ وَأُمِّهِ شَىْءٌ . قَالَ مَالِكٌ وَمِنْ ذَلِكَ أَيْضًا أَنْ تَهْلَكَ الْعَمَّةُ وَابْنُ أَخِيهَا أَوِ ابْنَةُ الأَخِ وَعَمُّهَا فَلاَ يُعْلَمُ أَيُّهُمَا مَاتَ قَبْلُ فَإِنْ لَمْ يُعْلَمْ أَيُّهُمَا مَاتَ قَبْلُ لَمْ يَرِثِ الْعَمُّ مِنِ ابْنَةِ أَخِيهِ شَيْئًا وَلاَ يَرِثُ ابْنُ الأَخِ مِنْ عَمَّتِهِ شَيْئًا .
Yahya erzählte mir von Malik von Rabia ibn Abi Abd ar-Rahman von mehr als einem der Wissenden dieser Zeit, dass diejenigen, die am Tag des Kamels, am Tag von Siffin, am Tag von al-Harra und am Tag von Qudayd getötet wurden, nicht voneinander geerbt haben. Keiner von ihnen erbte etwas von seinem Gefährten, es sei denn, es war bekannt, dass er vor seinem Gefährten getötet worden war. Malik sagte: „Das ist die Art und Weise, Dinge zu tun, über die es keinen Streit gibt und an der keiner der wissenden Menschen in unserer Stadt zweifelt. Das Verfahren mit zwei gemeinsamen Erben, die ertrunken oder auf andere Weise getötet werden, wenn nicht bekannt ist, wer von ihnen zuerst starb, ist das gleiche – keiner von ihnen erbt etwas von seinem Gefährten. Ihr Erbe geht an denjenigen, der von ihren Erben übrig bleibt. Sie werden von den Lebenden geerbt.“ Malik sagte: „Niemand sollte von jemand anderem erben, wenn es Zweifel gibt, und man sollte nur von dem anderen erben, wenn es Gewissheit über Wissen und Zeugen gibt. Das liegt daran, dass ein Mann und seine Mawla, die sein Vater befreit hat, gleichzeitig sterben könnten. Die Söhne des freien Mannes könnten sagen: „Unser Vater hat von der Mawla geerbt.“ Sie sollten nicht vom Mawla erben, ohne zu wissen oder zu bezeugen, dass er zuerst gestorben ist. Die lebenden Menschen, die am meisten Anspruch auf seine Wala haben, erben von ihm.“ Malik sagte: „Ein weiteres Beispiel sind zwei Vollbrüder, die sterben. Einer von ihnen hat Kinder und der andere keine. Sie haben einen Halbbruder von ihrem Vater. Es ist nicht bekannt, wer von ihnen zuerst starb, daher geht das Erbe des kinderlosen Vaters an seinen Halbbruder. Die Kinder des Vollbruders bekommen nichts.“ Malik said, "Another example is when a paternal aunt and the son of her brother die, or else the daughter of the brother and ihr Onkel väterlicherseits. Es ist nicht bekannt, wer von ihnen zuerst starb. Der Onkel väterlicherseits erbt nichts von der Tochter seines Bruders, und der Sohn des Bruders erbt nichts von seiner Tante väterlicherseits
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 27/1088
Grad
Maqtu Sahih
Kategorie
Kapitel 27: Erbrecht