Muwatta von Imam Malik — Hadith #35918

Hadith #35918
حَدَّثَنِي مَالِكٌ، عَنِ ابْنِ شِهَابٍ، عَنْ سَعِيدِ بْنِ الْمُسَيَّبِ، أَنَّ عُثْمَانَ بْنَ عَفَّانَ، قَالَ مَنْ نَحَلَ وَلَدًا لَهُ صَغِيرًا لَمْ يَبْلُغْ أَنْ يَحُوزَ نُحْلَهُ فَأَعْلَنَ ذَلِكَ لَهُ وَأَشْهَدَ عَلَيْهَا فَهِيَ جَائِزَةٌ وَإِنْ وَلِيَهَا أَبُوهُ ‏.‏ قَالَ مَالِكٌ الأَمْرُ عِنْدَنَا أَنَّ مَنْ نَحَلَ ابْنًا لَهُ صَغِيرًا ذَهَبًا أَوْ وَرِقًا ثُمَّ هَلَكَ وَهُوَ يَلِيهِ إِنَّهُ لاَ شَىْءَ لِلاِبْنِ مِنْ ذَلِكَ إِلاَّ أَنْ يَكُونَ الأَبُ عَزَلَهَا بِعَيْنِهَا أَوْ دَفَعَهَا إِلَى رَجُلٍ وَضَعَهَا لاِبْنِهِ عِنْدَ ذَلِكَ الرَّجُلِ فَإِنْ فَعَلَ ذَلِكَ فَهُوَ جَائِزٌ لِلاِبْنِ ‏.‏
Yahya sagte, er habe Malik sagen hören: „Die Sunna bei uns über das Verbrechen von Sklaven lautet, dass die Hand nicht abgeschnitten wird für irgendeinen Schaden, den ein Sklave einem Mann zufügt, oder für etwas, das er stiehlt, oder für etwas, das er bewacht, das er stiehlt, oder für hängende Datteln, die er abschneidet oder zerstört oder stiehlt Er zahlt den Blutpreis für die Verletzung und behält ihn. Wenn er ihn ausliefern will, gibt er ihn aus, und nichts davon ist gegen ihn. Malik erzählte mir von Ibn Shihab aus Said ibn al-Musayyab, dass Uthman ibn Affan sagte: „Wenn jemand seinem kleinen Kind etwas gibt, das nicht alt genug ist, um sich selbst darum zu kümmern, und damit seine Schenkung erlaubt werden kann, macht er die Schenkung öffentlich und lässt sie bezeugen, die Schenkung ist erlaubt, auch wenn der Vater die Verantwortung dafür trägt.“ Malik sagte: „Was in unserer Gemeinde getan wird, ist, dass, wenn ein Mann seinem kleinen Kind etwas Gold oder Silber gibt und dann stirbt und es es in seinem eigenen Besitz hat, das Kind nichts davon hat, es sei denn, der Vater legt es in Münzen beiseite oder gibt es einem Mann, um es für den Sohn aufzubewahren. Wenn er das tut, ist es für den Sohn erlaubt.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 37/1463
Grad
Mauquf Sahih
Kategorie
Kapitel 37: Testamente
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