Muwatta von Imam Malik — Hadith #35951
Hadith #35951
حَدَّثَنِي مَالِكٌ، أَنَّهُ بَلَغَهُ أَنَّ سَعِيدَ بْنَ الْمُسَيَّبِ، سُئِلَ عَنْ مُكَاتَبٍ، كَانَ بَيْنَ رَجُلَيْنِ فَأَعْتَقَ أَحَدُهُمَا نَصِيبَهُ فَمَاتَ الْمُكَاتَبُ وَتَرَكَ مَالاً كَثِيرًا فَقَالَ يُؤَدَّى إِلَى الَّذِي تَمَاسَكَ بِكِتَابَتِهِ الَّذِي بَقِيَ لَهُ ثُمَّ يَقْتَسِمَانِ مَا بَقِيَ بِالسَّوِيَّةِ . قَالَ مَالِكٌ إِذَا كَاتَبَ الْمُكَاتَبُ فَعَتَقَ فَإِنَّمَا يَرِثُهُ أَوْلَى النَّاسِ بِمَنْ كَاتَبَهُ مِنَ الرِّجَالِ يَوْمَ تُوُفِّيَ الْمُكَاتَبُ مِنْ وَلَدٍ أَوْ عَصَبَةٍ . قَالَ وَهَذَا أَيْضًا فِي كُلِّ مَنْ أُعْتِقَ فَإِنَّمَا مِيرَاثُهُ لأَقْرَبِ النَّاسِ مِمَّنْ أَعْتَقَهُ مِنْ وَلَدٍ أَوْ عَصَبَةٍ مِنَ الرِّجَالِ يَوْمَ يَمُوتُ الْمُعْتَقُ بَعْدَ أَنْ يَعْتِقَ وَيَصِيرَ مَوْرُوثًا بِالْوَلاَءِ . قَالَ مَالِكٌ الإِخْوَةُ فِي الْكِتَابَةِ بِمَنْزِلَةِ الْوَلَدِ إِذَا كُوتِبُوا جَمِيعًا كِتَابَةً وَاحِدَةً إِذَا لَمْ يَكُنْ لأَحَدٍ مِنْهُمْ وَلَدٌ كَاتَبَ عَلَيْهِمْ أَوْ وُلِدُوا فِي كِتَابَتِهِ أَوْ كَاتَبَ عَلَيْهِمْ ثُمَّ هَلَكَ أَحَدُهُمْ وَتَرَكَ مَالاً أُدِّيَ عَنْهُمْ جَمِيعُ مَا عَلَيْهِمْ مِنْ كِتَابَتِهِمْ وَعَتَقُوا وَكَانَ فَضْلُ الْمَالِ بَعْدَ ذَلِكَ لِوَلَدِهِ دُونَ إِخْوَتِهِ .
Malik erzählte mir, dass er gehört hatte, dass Said ibn al-Musayyab nach einem Mukatab gefragt wurde, den sich zwei Männer teilten. Einer von ihnen gab seinen Anteil frei und dann starb der Mukatab und hinterließ eine Menge Geld. Said antwortete: „Derjenige, der seine Kitaba behalten hat, erhält den Restbetrag, der ihm zusteht, und dann teilen sie den Rest zu gleichen Teilen zwischen beiden auf.“ Malik sagte: „Wenn ein Mukatab, der seine Kitaba erfüllt und frei wird, stirbt, wird er von den Leuten geerbt, die seine Kitaba geschrieben haben, sowie von deren Kindern und väterlichen Verwandten – wer auch immer es am meisten verdient.“ Er sagte: „Dies gilt auch für denjenigen, der freigelassen wird, wenn er nach der Freilassung stirbt – sein Erbe gilt den ihm am nächsten stehenden Personen aus Kindern oder väterlichen Verwandten, die durch die Wala' erben.“ Malik sagte: „Brüder, die zusammen in derselben Kitaba eingetragen sind, sind untereinander in der gleichen Lage wie Kinder, wenn keiner von ihnen Kinder hat, die in der Kitaba eingetragen oder in der Kitaba geboren sind. Wenn einer von ihnen stirbt und sein Eigentum hinterlässt, zahlt er für sie alles, was von ihrer Kitaba gegen sie gerichtet ist, und lässt sie frei. Das Geld, das danach übrig bleibt, geht eher an seine Kinder als an seine Brüder.“
Quelle
Muwatta von Imam Malik # 39/1496
Grad
Maqtu Daif
Kategorie
Kapitel 39: Mukatab